Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Henneberg. Johann Wilhelms Tod. 29 
1554 von den dem Aussterben nahen und von Schulden be- 
drängten Grafen von Henneberg gegen eine Summe von 
130474 Fl. den künftigen Anfall ihrer Länder in Form 
einer Erbverbrüderung erworben; nach dem Aussterben der 
Ernestiner sollte Kursachsen und nach diesem Hessen darin 
folgen. Dem entgegen hatte sich nun jetzt Johann Wil- 
helm, gestützt auf kaiserliche Versprechungen zu Speier und 
Prag, und da er sich und seinen Söhnen solche Vortheile 
nicht verschlagen dürfe, von Kaiser Maximilian insgeheim die 
alleinige Erbfolge in den albertinischen, hessischen und heune- 
bergischen Ländern als Ergötzlichkeit für den bei der gothaischen 
Execution gehabten Schaden am 9. Juli 1572 zusprechen und 
durch kaiserliche Eventualbelehnung am 26. Februar 1573 be- 
festigen lassen, so jedoch, daß nach Abgang der Linie Johann 
Wilhelms die Descendenten des geächteten Johann Friedrich 
Kursachsen vorangehen sollten. 
Diese Verhandlungen, welche dem Kurfürsten nicht gänglich. 
verborgen geblieben waren, wurden indeß pläötzlich durch des 
Herzogs Tod, 2. März 1573, unterbrochen, ein Zwischenfall, 
den August zu seinem Vortheile auszubenten nicht versäumte. 
Zwar bestimmte das Testament des Verstorbenen eine Anzahl 
Räthe und Administratoren unter Obervormundschaft des Her- 
zogs Albrecht von Mecklenburg und des Pfalzgrafen Ludwig 
zu Vormündern für seine beiden minderjährigen Söhne Friedrich 
Wilhelm und Johann, aber August gewann cinige damit un- 
zufriedene weimarische Vasallen, voran den Grafen Günther 
von Schwarzburg, der ihm schon einmal sehr zweidentige Dienste 
geleistet hatte, daß sie ihm als nächstem Agnaten die Obervor= 
mundschaft antrugen, den Herzog Albrecht aber und den Pfalzgrafen 
zurückzutreten ersuchten, indem sie das Testament als von jenen 
Räthen zu ihrem Vortheile erschlichen darstellten. Eingeschüchtert 
flohen die Administratoren vor den kursächsischen Commissarien, 
worauf August endlich von allen Ständen als Obervormund 
anerkannt wurde. Umsonst machte die verwittwete Herzogin 
das Testament bekannt und gab den Stländen Abschrift; sie 
mußten diese an die ihnen drohenden kursächsischen Commissarien 
1573
	        
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