Henneberg. Johann Wilhelms Tod. 29
1554 von den dem Aussterben nahen und von Schulden be-
drängten Grafen von Henneberg gegen eine Summe von
130474 Fl. den künftigen Anfall ihrer Länder in Form
einer Erbverbrüderung erworben; nach dem Aussterben der
Ernestiner sollte Kursachsen und nach diesem Hessen darin
folgen. Dem entgegen hatte sich nun jetzt Johann Wil-
helm, gestützt auf kaiserliche Versprechungen zu Speier und
Prag, und da er sich und seinen Söhnen solche Vortheile
nicht verschlagen dürfe, von Kaiser Maximilian insgeheim die
alleinige Erbfolge in den albertinischen, hessischen und heune-
bergischen Ländern als Ergötzlichkeit für den bei der gothaischen
Execution gehabten Schaden am 9. Juli 1572 zusprechen und
durch kaiserliche Eventualbelehnung am 26. Februar 1573 be-
festigen lassen, so jedoch, daß nach Abgang der Linie Johann
Wilhelms die Descendenten des geächteten Johann Friedrich
Kursachsen vorangehen sollten.
Diese Verhandlungen, welche dem Kurfürsten nicht gänglich.
verborgen geblieben waren, wurden indeß pläötzlich durch des
Herzogs Tod, 2. März 1573, unterbrochen, ein Zwischenfall,
den August zu seinem Vortheile auszubenten nicht versäumte.
Zwar bestimmte das Testament des Verstorbenen eine Anzahl
Räthe und Administratoren unter Obervormundschaft des Her-
zogs Albrecht von Mecklenburg und des Pfalzgrafen Ludwig
zu Vormündern für seine beiden minderjährigen Söhne Friedrich
Wilhelm und Johann, aber August gewann cinige damit un-
zufriedene weimarische Vasallen, voran den Grafen Günther
von Schwarzburg, der ihm schon einmal sehr zweidentige Dienste
geleistet hatte, daß sie ihm als nächstem Agnaten die Obervor=
mundschaft antrugen, den Herzog Albrecht aber und den Pfalzgrafen
zurückzutreten ersuchten, indem sie das Testament als von jenen
Räthen zu ihrem Vortheile erschlichen darstellten. Eingeschüchtert
flohen die Administratoren vor den kursächsischen Commissarien,
worauf August endlich von allen Ständen als Obervormund
anerkannt wurde. Umsonst machte die verwittwete Herzogin
das Testament bekannt und gab den Stländen Abschrift; sie
mußten diese an die ihnen drohenden kursächsischen Commissarien
1573