1678
90 Henmebergische Erbschaft.
abliefern ). In den Originalien der Expectanz= und Lehn-
briefe nun, welche sich der Kurfürst, angeblich zur besseren
Vertretung seiner Mündel, aushändigen ließ, fand er die Be-
stätigung seines Argwohns.
Er beschwerte sich sehr stark gegen den Kaiser über die ohne
sein Vorwissen den Ernestinern ertheilte Expectanz; „einer der
getreuesten Reichsfürsten“, schrieb er durch Craco an den Reichs-
vicekanzler Dr. Weber, „sei dadurch vom Kaiser verkauft und
verworfen worden; Apfel, Birnen und Hunde, nicht aber
Fürstenthümer pflege man ohne der Fürsten Vorwissen zu ver-
schenken"“. Zugleich aber ließ er dem gedrängten Kaiser an-
deuten, daß die Grafschaft Henneberg das Aussöhnungsmittel
werden könne. Wirklich ließ sich August am 25. Juni 1573
die Anwartschaft auf fünf Zwölftel der henneberger Lande, zu
denen er bei dem künftigen Anfalle auch noch das sechste Zwolftel
von dem weimarischen Hause durch Kauf solle an sich bringen
können, und außerdem auch die auf das Herzogthum Weimar
vor den Nachkommen Friedrichs ertheilen. Um den häßlichen
Handel zu bemänteln, wurde derselbe als Entschädigung für
einige 100000 Gulden bezeichnet, welche er in der gothaischen
Sache „pgutherzig vorgesetzt“ habe. So mißbrauchte also
August seine vormundschaftliche Stellung, um sich auf Kosten
seiner Mündel zu bereichern. Da er sich aber vor künf-
tigen Vorwürfen derselben fürchten mochte, so wurde später, nach
Maximilians Besuch in Dresden im Jahre 1575, der Ausdruck
der Urkunde „auf derowegen von Sr. Liebden bei uns be-
schehenen Anregen und Suchen“ in die Worte „aus kaiserlicher
eigener Bewegung“ umgewandelt. Zu größerer Sicherheit
sollen die beiden Expectanzbriefe für den Kurfürsten und seine
Mündel auf den 9. Juli 1572 zurückdatirt worden sein. Mit
gleicher Verletzung des Rechts erstreckte August die Vormund=
schaft über Johann Wilhelms Söhne noch über des älteren
Volljährigkeit, 1582, hinaus, so daß er nach dem Tode des
letzten Hennebergers, Georg Ernst, 27. December 1583,
in doppelter Eigenschaft, als Vormund und als selbst Bean-
1) v. Hellfeld a. a. O. II, 1—110, wo auch sämmtliche Urkunden.