1741
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120 Kurfürst Friedrich August II.
schaft an ihren Gemahl sie verletzt habe, hinfällig geworden
sei, so müsse auch Sachsen sich von derselben lossagen und die
Erbansprüche der Königin von Polen wieder aufleben; der-
gleichen erhob sogar August III. selbst für seine Person mit
Berufung auf die den Wettinern nach dem Aussterben der
Babenberger entgangene österreichische Erbschaft, woran sich Ent-
schädigungsforderungen für den Verlust der jülich -cleveschen Erb-
schaft und für die Nichtleistung des vertragsmäßigen Beistandes
durch den Kaiser im Jahre 1706 reiheten.
Bereits im November 1741 führte Graf Rutowski, ein
natürlicher Sohn Augusts des Starken, eine sächsische Armee
von 22000 Manm, bei der sich auch der Chevalier de Saxe
und der Graf von Kosel, zwei andere Halbbrüder des Königs,
befanden, nach Böhmen, um sich vor Prag mit dem Kurfürsten
von Baiern zu vereinigen, dem schon Graf Moritz von Sachsen
eine französische Division zugeführt hatte. Gegen die Ansicht
der Franzosen bestand Nutowski auf sofortigem Sturm, den
er auch, von seinem Halbbruder Moriétz kräftig secundirt, am
26. November mit glücklichem Erfolge ausführte. Diese Theil-
nahme an der Erstürmung Prags war die erste in einer Reihe
glänzender Waffenthaten, die den Namen des Grafen Moritz
von Sachsen bald dem der größten Feldherren an die Seite
stellen sollten. Auf dem Wahltage zu Frankfurt trat hierauf
Sachsen der Ausschließung der böhmischen Stimme bei und gab
die seinige seinem Verbündeten, dem Kurfürsten von Baiern,
24. Januar 1742. Dasselbe Sachsen also, das 123 Jahre
früher so große Anstrengungen gemacht hatte dem Hause
Osterreich die Kaiserkrone zu erhalten, betheiligte sich jetzt an
dem Unternehmen sie demselben zu entreißen. Nur geschah
dies nicht wie von Friedrichs Seite auf Grund einer weit-
schauenden und tief angelegten Politik, sondern aus den klein-
lichsten und kurzsichtigsten Berechnungen. Nebenbei benutzte
Brühl die Verbindung mit dem sich bereits ganz als König
von Böhmen fühlenden Karl Albrecht, um die ausdrückliche
Anerkennung der sächsischen Vicariatsgerichtsbarkeit über dieses
Vand und die Abtretung der seit 1547 von Osterreich behaup-