Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

438 Kurfürst Friedrich August II. 
Mißregiment an Sachsen verbrochen, hat selbst die Redlichkeit 
und Gewissenhaftigkeit der nächsten Zeit nicht wieder einzubringen 
vermocht. Die Kurzsichtigkeit, die Sachsen in einen verderblichen 
Krieg nach dem andern stürzte, der Leichtsinm und die schamlose 
Betrügerei, die sich in allen Zweigen der Verwaltung einniste- 
ten, brachten es an den Rand des völligen wirthschaftlichen 
Ruins und verwickelten das Staatswesen in die erbärmlichste 
Geldnoth, gegen welche mit den unwürdigsten Waffen ange- 
kämpft wurde. 
Ehe wir zur weiteren Darstellung dieser Vorgäuge kommen, 
haben wir zuvörderst einiger Verhandlungen zu gedenken, welche 
die Territorialverhältnisse Kursachsens betrafen. Kaiser Fer- 
dinand II. hatte im Jahre 1625 dem Kurhause Sachsen die 
Anwartschaft auf die Lande der Grafen von Hanau, soweit sie 
Reichslehen waren, ertheilt, Leopold l. dieselbe auf alle Lehen 
der Herrschaft Hanau-Münzenberg erstreckt. Darüber war 
dasselbe indeß mit Hessen-Kassel in Streit gerathen, der 1724 
dahin verglichen wurxde, daß die hanau-münzenbergischen Reichs- 
lehen als kursächsische Reichsafterlehen an Hessen -Kassel, von 
diesem dagegen die beiden Amter Landeck und Frauensee nebst 
dem zu Hessen gehörigen Antheil von Treffurt an Sachsen 
überlassen werden sollten. Doch besaß letzteres jene Amter von 
1736, wo das hanauische Grafenhaus mit Joham Reinhard III. 
erlosch, nur bis 1742, denn geldbedürftig verkaufte sie der 
Kurfürst für 50000 Thaler an Hessen-Kassel, sich mit dem 
Titel eines Grafen von Hauau und mit dem hessischen Treffurt 
begnügend. Die alten Streitigkeiten mit einigen der größeren 
Vasallen Sachsens über die Lehensverhältnisse und die Landes- 
hoheit wurden durch Verträge geordnet, so mit den Grafen 
von Stollberg = Stollberg 1738 und von Stollberg -Noßla 1755, 
mit den 1700 zu Reichsgrafen erhobenen Herren v. Schön- 
burg durch den Haupt= und den Nebenreceß vom 4. Mai 1740, 
andere wegen der Amter Kelbra und Heringen mit den Fürsten 
von Schwarzburg). 
1) Ausführlich bei Weiße VI, 89—128. 269—287. Die Herren 
v. Schönburg übten, obgleich sie kein reichsunmittelbares Land sondern
	        
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