438 Kurfürst Friedrich August II.
Mißregiment an Sachsen verbrochen, hat selbst die Redlichkeit
und Gewissenhaftigkeit der nächsten Zeit nicht wieder einzubringen
vermocht. Die Kurzsichtigkeit, die Sachsen in einen verderblichen
Krieg nach dem andern stürzte, der Leichtsinm und die schamlose
Betrügerei, die sich in allen Zweigen der Verwaltung einniste-
ten, brachten es an den Rand des völligen wirthschaftlichen
Ruins und verwickelten das Staatswesen in die erbärmlichste
Geldnoth, gegen welche mit den unwürdigsten Waffen ange-
kämpft wurde.
Ehe wir zur weiteren Darstellung dieser Vorgäuge kommen,
haben wir zuvörderst einiger Verhandlungen zu gedenken, welche
die Territorialverhältnisse Kursachsens betrafen. Kaiser Fer-
dinand II. hatte im Jahre 1625 dem Kurhause Sachsen die
Anwartschaft auf die Lande der Grafen von Hanau, soweit sie
Reichslehen waren, ertheilt, Leopold l. dieselbe auf alle Lehen
der Herrschaft Hanau-Münzenberg erstreckt. Darüber war
dasselbe indeß mit Hessen-Kassel in Streit gerathen, der 1724
dahin verglichen wurxde, daß die hanau-münzenbergischen Reichs-
lehen als kursächsische Reichsafterlehen an Hessen -Kassel, von
diesem dagegen die beiden Amter Landeck und Frauensee nebst
dem zu Hessen gehörigen Antheil von Treffurt an Sachsen
überlassen werden sollten. Doch besaß letzteres jene Amter von
1736, wo das hanauische Grafenhaus mit Joham Reinhard III.
erlosch, nur bis 1742, denn geldbedürftig verkaufte sie der
Kurfürst für 50000 Thaler an Hessen-Kassel, sich mit dem
Titel eines Grafen von Hauau und mit dem hessischen Treffurt
begnügend. Die alten Streitigkeiten mit einigen der größeren
Vasallen Sachsens über die Lehensverhältnisse und die Landes-
hoheit wurden durch Verträge geordnet, so mit den Grafen
von Stollberg = Stollberg 1738 und von Stollberg -Noßla 1755,
mit den 1700 zu Reichsgrafen erhobenen Herren v. Schön-
burg durch den Haupt= und den Nebenreceß vom 4. Mai 1740,
andere wegen der Amter Kelbra und Heringen mit den Fürsten
von Schwarzburg).
1) Ausführlich bei Weiße VI, 89—128. 269—287. Die Herren
v. Schönburg übten, obgleich sie kein reichsunmittelbares Land sondern