31 Erwerbung des Voigtlandes u. s. w.
würde, dieselben wirklich einnehmen und bis zur vollen Be-
zahlung behalten solle. Daß der Kaiser, der diese Herrschaften
ganz an die Krone Böhmen zu bringen wünschte, gegen diese
unbefugte und der Belehnung von 1549 zuwiderlaufende Ver-
pfändung protestirte und die Pfandstücke binnen 3 Jahren
gewißlich wieder einzulösen gebot, machte August nicht irre, da
er zu gut die Rücksichten kannte, die Ferdinand wegen der be-
vorstehenden Königswahl seines Sohnes Maximilian 1) auf ihn
zu nehmen hatte. Nur eine Fristverlängerung bis 1565 ge-
währte er den Burggrafen, lockte sie aber nur noch tiefer in sein
Netz, indem er sich zu einem weiteren Vorschuß von 20000 Fl.
erbot, wenn das Amt Pausa in die Verpfändung mit einbe-
griffen und der annaberger Vertrag selbst für den Fall, daß
der Kaiser seine Genehmigung versage, aufrecht erhalten würde.
Da jedoch der ältere, auf dessen Antheil durch den brüderlichen
Erbvergleich vom 31. Mai 1563 die verpfändeten Herrschaften
gekommen waren, sich eigensinnig weigerte, diesem Geschäfte
beizutreten, vielmehr den Consens des Kaisers hintertrieb und
selbst anderweitige Unterhandlungen wegen Verkaufs der Voigt-
lande anzettelte, so schien es dem Kurfürsten an der Zeit, der
Sache ein Ende zu machen, indem er die vorgestreckten 60000 Fl.
auf Michaelis 1563 kündigte. Keine Bitten der geängstigten
Fürsten vermochten ihm eine Verlängerung dieser Frist abzu-
gewinnen. Zwar hatte der jüngere Burggraf zum Zwecke der
Einlösung Geld von der Landschaft und Ritterschaft erhoben;
was aber daraus geworden, ist unaufgeklärt. Als am fest-
gesetzten Termin die Zahlung ausblieb, schickte August ohne
weitern Verzug seine Räthe ab, um in den Amtern Voigts-
berg und Plauen die Huldigung einzunehmen, und Burggraf
Heinrich VI. mußte alles Trotzens und aller Proteste ungeachtet
von dem voigtsberger Schlosse weichen. Auch daß der Kaiser
1564 die Voigtlaunde als verwirktes Lehen der Krone Böhmen
für heimgefallen erklärte, änderte an dem Geschebenen so wenig,
1) Bei derselben erhielt das sächsische Haus eine Amwartschaft auf
alle zum Fürstenthum Anhalt gehörigen Neichslehen.