Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

31 Erwerbung des Voigtlandes u. s. w. 
würde, dieselben wirklich einnehmen und bis zur vollen Be- 
zahlung behalten solle. Daß der Kaiser, der diese Herrschaften 
ganz an die Krone Böhmen zu bringen wünschte, gegen diese 
unbefugte und der Belehnung von 1549 zuwiderlaufende Ver- 
pfändung protestirte und die Pfandstücke binnen 3 Jahren 
gewißlich wieder einzulösen gebot, machte August nicht irre, da 
er zu gut die Rücksichten kannte, die Ferdinand wegen der be- 
vorstehenden Königswahl seines Sohnes Maximilian 1) auf ihn 
zu nehmen hatte. Nur eine Fristverlängerung bis 1565 ge- 
währte er den Burggrafen, lockte sie aber nur noch tiefer in sein 
Netz, indem er sich zu einem weiteren Vorschuß von 20000 Fl. 
erbot, wenn das Amt Pausa in die Verpfändung mit einbe- 
griffen und der annaberger Vertrag selbst für den Fall, daß 
der Kaiser seine Genehmigung versage, aufrecht erhalten würde. 
Da jedoch der ältere, auf dessen Antheil durch den brüderlichen 
Erbvergleich vom 31. Mai 1563 die verpfändeten Herrschaften 
gekommen waren, sich eigensinnig weigerte, diesem Geschäfte 
beizutreten, vielmehr den Consens des Kaisers hintertrieb und 
selbst anderweitige Unterhandlungen wegen Verkaufs der Voigt- 
lande anzettelte, so schien es dem Kurfürsten an der Zeit, der 
Sache ein Ende zu machen, indem er die vorgestreckten 60000 Fl. 
auf Michaelis 1563 kündigte. Keine Bitten der geängstigten 
Fürsten vermochten ihm eine Verlängerung dieser Frist abzu- 
gewinnen. Zwar hatte der jüngere Burggraf zum Zwecke der 
Einlösung Geld von der Landschaft und Ritterschaft erhoben; 
was aber daraus geworden, ist unaufgeklärt. Als am fest- 
gesetzten Termin die Zahlung ausblieb, schickte August ohne 
weitern Verzug seine Räthe ab, um in den Amtern Voigts- 
berg und Plauen die Huldigung einzunehmen, und Burggraf 
Heinrich VI. mußte alles Trotzens und aller Proteste ungeachtet 
von dem voigtsberger Schlosse weichen. Auch daß der Kaiser 
1564 die Voigtlaunde als verwirktes Lehen der Krone Böhmen 
für heimgefallen erklärte, änderte an dem Geschebenen so wenig, 
1) Bei derselben erhielt das sächsische Haus eine Amwartschaft auf 
alle zum Fürstenthum Anhalt gehörigen Neichslehen.
	        
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