1763
506 Sachsen nach dem Frieden von Hubertusburg.
und wenn ihre dem Landtage vorgelegten Entwürfe zur Em-
porbringung der Städte und zur Wiederaufbauung wüster
Stellen, desgleichen ein Gutachten wegen eines zu erlassenden
eigenen, deutlichen und kurzgefaßten Gesetzbuches und, da dessen
Vollendung voraussichtlich noch lange Zeit erfordern werde,
wegen Erlasses mehrerer bereits von den Ständen geprüfter
Gesetze keine unmittelbare Berücksichtigung fanden, so lag der
Hauptgrund darin, daß zunächst die Ordunng des Finanzwesens
die Stände zu sehr in Anspruch nahm. Die zweite Maßregel
betraf die dringend nöthige Regelung des Münzwesens. Durch
ein Edict vom 14. März 1763 wurden alle während des
Kriegs unter kursächsischem Wappen geprägten Münzen verrufen,
die zu Leipzig mit den Jahreszahlen 1753, 1761 und 1762
geschlagenen Achtgroschenstücke sollten, jedoch nuur zu 3 Sgr.,
noch bis zum 5. Juli 1763 geduldet und bis dahin zu dem-
selben Werthe bei gewissen Münzstätten ausgewechselt werden;
in Folge dessen wurden in Freiberg bimen der nächsten vier
Jahre 4888 Centuer schlechte Münze eingeschmolzen. Zugleich
schloß sich nunmehr Sachsen, nachdem es bereits seit 1750 sich
vom Leipziger Münzfuß zu entfernen angefangen hatte, nach dem
Beispiele vieler anderer deutscher Münzstände völlig dem in
einer Convention vom 21. September 1753 zwischen Osterreich
und Baiern angenommenen Zwanzigguldenfuße an, nach wel-
chem die cölnische feine Mark in allen Sorten bis auf den
Groschen zu 13 Thaler 8 Groschen, nur die in Sechsern, Dreiern
und Pfennigen bestehende Scheidemünze zu 14 Thalern ausge-
bracht werden sollte, die Goldmünzen wurden als Waare er-
klärt. Nur um den Mangel an umlaufendem Gelde zu ver-
hüten blieben einige namhaft gemachte Sorten noch einige
Zeit in vermindertem Werthe in Umlauf und allmonatlich aus-
gegebene Valvationstabellen unterrichteten jedermann, welche
Münzen in oder außer Kurs gesetzt waren. Ein weiteres Edict
vom 18. Juni 1763 bestimmte, wie es mit Wiederbezahlung
der während der Münzzerrüttung ausgestellten Schuldverschrei-
bungen gehalten werden solle 1).
1) Klotzsch a. a. O., S. 893 ff.