Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

1763 
506 Sachsen nach dem Frieden von Hubertusburg. 
und wenn ihre dem Landtage vorgelegten Entwürfe zur Em- 
porbringung der Städte und zur Wiederaufbauung wüster 
Stellen, desgleichen ein Gutachten wegen eines zu erlassenden 
eigenen, deutlichen und kurzgefaßten Gesetzbuches und, da dessen 
Vollendung voraussichtlich noch lange Zeit erfordern werde, 
wegen Erlasses mehrerer bereits von den Ständen geprüfter 
Gesetze keine unmittelbare Berücksichtigung fanden, so lag der 
Hauptgrund darin, daß zunächst die Ordunng des Finanzwesens 
die Stände zu sehr in Anspruch nahm. Die zweite Maßregel 
betraf die dringend nöthige Regelung des Münzwesens. Durch 
ein Edict vom 14. März 1763 wurden alle während des 
Kriegs unter kursächsischem Wappen geprägten Münzen verrufen, 
die zu Leipzig mit den Jahreszahlen 1753, 1761 und 1762 
geschlagenen Achtgroschenstücke sollten, jedoch nuur zu 3 Sgr., 
noch bis zum 5. Juli 1763 geduldet und bis dahin zu dem- 
selben Werthe bei gewissen Münzstätten ausgewechselt werden; 
in Folge dessen wurden in Freiberg bimen der nächsten vier 
Jahre 4888 Centuer schlechte Münze eingeschmolzen. Zugleich 
schloß sich nunmehr Sachsen, nachdem es bereits seit 1750 sich 
vom Leipziger Münzfuß zu entfernen angefangen hatte, nach dem 
Beispiele vieler anderer deutscher Münzstände völlig dem in 
einer Convention vom 21. September 1753 zwischen Osterreich 
und Baiern angenommenen Zwanzigguldenfuße an, nach wel- 
chem die cölnische feine Mark in allen Sorten bis auf den 
Groschen zu 13 Thaler 8 Groschen, nur die in Sechsern, Dreiern 
und Pfennigen bestehende Scheidemünze zu 14 Thalern ausge- 
bracht werden sollte, die Goldmünzen wurden als Waare er- 
klärt. Nur um den Mangel an umlaufendem Gelde zu ver- 
hüten blieben einige namhaft gemachte Sorten noch einige 
Zeit in vermindertem Werthe in Umlauf und allmonatlich aus- 
gegebene Valvationstabellen unterrichteten jedermann, welche 
Münzen in oder außer Kurs gesetzt waren. Ein weiteres Edict 
vom 18. Juni 1763 bestimmte, wie es mit Wiederbezahlung 
der während der Münzzerrüttung ausgestellten Schuldverschrei- 
bungen gehalten werden solle 1). 
1) Klotzsch a. a. O., S. 893 ff.
	        
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