Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

August und Friedrich von der Pfalz. 43 
ziger Buchdrucker Vögelin 1559 veranstalteten Sammlung 
melanchthonischer Schriften, dem Corpus doctrinae christiange, 
im Jahre 1566 als Corpus doctrinae Misnicum officielle 
Geltung für die kursächsische Kirche beigelegt wurde, die Hoff- 
nung schöpften, ihn bald ganz zu sich herüberzuziehen. Nicht 
minder betrogen sie sich, wenn sie in der scheinbaren Annäherung 
zwischen August und dem Kurfürsten von der Pfalz ein für 
ihre Pläue günstiges Vorzeichen erblickten. Allerdings kam 
letzterer, nachdem er in Weimar den Versuch gemacht hatte, 
durch seine persönliche Einwirkung zwischen den beiden ernesti- 
nischen Brüdern, seinen Schwiegersöhnen, Frieden zu stiften, 
Ende Januar 1566 auch nach Leipzig, um sich mit August 
vertraulich über die Religionsangelegenheiten zu besprechen, und 
versäumte dabei nichts, um auch die Kurfürstin Anna für sich 
günstig zu stimmen, und als dann auf dem Reichstage zu 
Augsburg die lutherischen Gegner des Pfalzgrafen in Gemein- 
schaft mit dem Kaiser die Verdammung desselben und seine 
Ausschließung aus dem Religionsfrieden betrieben, lehnte es 
August ab, an diesem Verfahren sich zu betheiligen. Aber die 
Gründe, die seine Haltung bestimmten, waren nicht im ent- 
ferntesten dogmatischer Natur und hatten mit dem, was die 
Wittenberger planten, nichts zu schaffen. Denn nur die Blind- 
heit confessioneller Erbitterung konnte sich gegen die verhäng- 
nißvollen Folgen verschließen, welche die durch eine Verdammung 
des Pfalzgrafen herbeigeführte Zerrüttung der evangelischen 
Partei unausbleiblich hätte nach sich ziehen müssen. Dem 
Kurfürsten Angust aber lag gerade nichts so sehr am Herzen, 
als durch Ausgleichung des confessionellen Zwiespaltes die 
Ernestiner zu entwaffnen !). 
1) Gillet a. a. O. 1, 374 sfs. — „Nun seint diz gros wichlige 
sachen, so wol beratschlagung und bedenkens bedorsen. Dan sol man 
sich dohin ercleren, das der churfurst pfalzgraf der A. C. verwandt sein 
mechte nach inhalt seiner gethanen ubergebencu schrist, so brecht man sich 
dan in einen verdacht, als wehre man der Zwinglischen lehr anhengig. 
Solte man aber ihnen darvon expresse ausschließen und sagen, das S. 
C. F. G. obbemelter confession nicht vorwandt were, so trige solchs eine 
ondemnation und ausschliessung vom religionsfriden auf sich, doraus
	        
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