August und Friedrich von der Pfalz. 43
ziger Buchdrucker Vögelin 1559 veranstalteten Sammlung
melanchthonischer Schriften, dem Corpus doctrinae christiange,
im Jahre 1566 als Corpus doctrinae Misnicum officielle
Geltung für die kursächsische Kirche beigelegt wurde, die Hoff-
nung schöpften, ihn bald ganz zu sich herüberzuziehen. Nicht
minder betrogen sie sich, wenn sie in der scheinbaren Annäherung
zwischen August und dem Kurfürsten von der Pfalz ein für
ihre Pläue günstiges Vorzeichen erblickten. Allerdings kam
letzterer, nachdem er in Weimar den Versuch gemacht hatte,
durch seine persönliche Einwirkung zwischen den beiden ernesti-
nischen Brüdern, seinen Schwiegersöhnen, Frieden zu stiften,
Ende Januar 1566 auch nach Leipzig, um sich mit August
vertraulich über die Religionsangelegenheiten zu besprechen, und
versäumte dabei nichts, um auch die Kurfürstin Anna für sich
günstig zu stimmen, und als dann auf dem Reichstage zu
Augsburg die lutherischen Gegner des Pfalzgrafen in Gemein-
schaft mit dem Kaiser die Verdammung desselben und seine
Ausschließung aus dem Religionsfrieden betrieben, lehnte es
August ab, an diesem Verfahren sich zu betheiligen. Aber die
Gründe, die seine Haltung bestimmten, waren nicht im ent-
ferntesten dogmatischer Natur und hatten mit dem, was die
Wittenberger planten, nichts zu schaffen. Denn nur die Blind-
heit confessioneller Erbitterung konnte sich gegen die verhäng-
nißvollen Folgen verschließen, welche die durch eine Verdammung
des Pfalzgrafen herbeigeführte Zerrüttung der evangelischen
Partei unausbleiblich hätte nach sich ziehen müssen. Dem
Kurfürsten Angust aber lag gerade nichts so sehr am Herzen,
als durch Ausgleichung des confessionellen Zwiespaltes die
Ernestiner zu entwaffnen !).
1) Gillet a. a. O. 1, 374 sfs. — „Nun seint diz gros wichlige
sachen, so wol beratschlagung und bedenkens bedorsen. Dan sol man
sich dohin ercleren, das der churfurst pfalzgraf der A. C. verwandt sein
mechte nach inhalt seiner gethanen ubergebencu schrist, so brecht man sich
dan in einen verdacht, als wehre man der Zwinglischen lehr anhengig.
Solte man aber ihnen darvon expresse ausschließen und sagen, das S.
C. F. G. obbemelter confession nicht vorwandt were, so trige solchs eine
ondemnation und ausschliessung vom religionsfriden auf sich, doraus