1766
546 Der Administrator Prinz Taver.
nur nach eingeholter Erlaubniß ihres Chefs, welche fast nie
ertheilt wurde, verfolgt werden durften. Die allzuniedrigen
Besoldungen der Richter erfuhren eine Erhöhung, um nicht Ge-
fahr zu laufen die besseren zu verlieren, bei anderen die Be-
stechlichteit zu vermehren. Da ferner der Unfug eingerissen
war, daß die Parteien mit Umgehung der Instanzen und mit
Entstellung der Thatsachen die Intervention des Landesherrn
anriefen, so wurde verfügt, daß niemand sich an denselben
anders als unter Beobachtung der Zwischeninstanzen und nur
mit Gnadengesuchen oder im Falle der Rechtsverweigerung
wenden dürfe.
Ein für die Wohlfahrtspolizei und die Wissenschaft zugleich
wichtiges Institut war das 1765 gestiftete und 1768 eröffnete
Sanitätscollegium zu Dresden, bestehend aus den kurfürstlichen
Leibärzten, den Decauen der medicinischen Facultäten und
etlichen anderen Mitgliedern, und bestimmt für den meißner,
erzgebirgischen voigtländischen und nenstädter Kreis, die Ober-
lausitz und Henneberg die Obermedicinalbehörde zu bilden und
die Oberaufsicht über die Gesundheitspflege zu führen, während
die übrigen Landestheile den medicinischen Facultäten zu Witten-
berg und Leipzig als Amtsbezirke zugewiesen wurden. Arzte,
Geburtshelfer, Wundärzte, Apotheker, Bader, selbst schon auf
auswärtigen Universitäten promovirte Doctoren mußten sich
vor diesem Collegium oder einer der beiden Facultäten prüfen
lassen, die Behörden ihm in Medicinalangelegenheiten die ver-
langten Aufschlüsse geben; von ihm gingen die jährlichen Visi-
tationen der Apotheken und alle Maßregeln gegen Quacksalberei
und Pfuscherei aus 1). Ju Dresden wurde eine eigene Polizei-
commission gegründet, die den übrigen Städten zum Vorbild
dienen sollte, wobei sich die Aufmerksamkeit auch auf die Ver-
minderung der trotz der beschränkenden Judenordnung von 1746
während des Krieges gestiegenen Zahl der Juden richtete, indem
Schacherer und Wucherer entfernt und nur diejenigen gelassen
werden sollten, die sich durch ihr Geschäft dem Staate nützlich
1) Cod. Aug. Cont. I, 1. p. 963.