Norddentscher Bund von 1806. 625
und Unabhängigkeit des nördlichen Deutschlands erhalten werden
sollte. Von den drei vorhandenen Möglichkeiten: Anschluß an
die südliche Conföderation oder Verbleiben in Isolirung oder
Vereinigung der vom Reiche noch übrigen Staaten mit Preu-
ßen, hatte Götzen vorzustellen, sei die letzte die einzig anwend-
bare. In Betreff der herzoglich sächsischen Häuser bleibe es
dem Kurfürsten anheimgestellt, ob er als Oberhaupt der Fa-
milic dieselben in Gesamtheit vertreten oder selbige den übrigen
föderirten Fürsten gleichgestellt wissen wolle und auf diesen
Fall würde Preußen sich bei jedem der herzoglichen Häuser
besonders um dessen Zutritt bewerben. Der König sei nicht
abgeneigt den beiden Kurfürsten den gegenwärtigen Besitzstand
ihrer Lande feierlich zu garantiren und ihnen auch allenfalls
ein gemeinschaftliches Einverständniß über alle künftigen etwa
im Innern des nördlichen Deutschlands nöthigen Abänderungen
und Einrichtungen zuzusagen, woraus natürlich eine gegenseitige
Verbindlichkeit entstehe; er ersuche den Kurfürsten, nach dem
Beispiele Hessens behufs Abschließung eines förmsichen Tractats
einen Bevollmächtigten nach Berlin zu schicken, jeder Augenblick
sei kostbar; leicht werde der Kurfürst bemerken, wie sehr der
Entwurf zur Association des nördlichen Deutschlands absteche
von der des südlichen: dort Eintracht und gutes Einvernehmen,
hier Unterwerfung und stete Opfer. Würde trotzdem der Kur-
fürst unschlüssig sein, so sollte Götzen eine baldige Zusammen-
kunft zwischen dem Könige und den beiden Kurfürsten bean-
tragen.
Die preußischen Anträge fanden bei dem Kurfürsten wie
bei seinen Ministern so beifällige Aufnahme, daß Götzen, ob-
gleich ungeduldig über die Verzögerung einer bestimmten Ant-
wort, sich doch überzeugt hielt, „daß dieselbe nur in der
sächsischen Timidität und gewohnten Langsamkeit und Forma-
lität liege“ Am 30. Juli erklärte sich auch wirklich das
sächsische Kabinct bereit, eine eugere Union auf Grundlage der
alten deutschen Association und der zwischen den Häusern
Sachsen, Brandenburg und Hessen seit 1614 bestehenden Erb-
einigung einzugehen und zu weiterer Verhandlung darüber
Böttiger, Geschichte Sachsens. 2. Aufl. II. 40