Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Norddentscher Bund von 1806. 625 
und Unabhängigkeit des nördlichen Deutschlands erhalten werden 
sollte. Von den drei vorhandenen Möglichkeiten: Anschluß an 
die südliche Conföderation oder Verbleiben in Isolirung oder 
Vereinigung der vom Reiche noch übrigen Staaten mit Preu- 
ßen, hatte Götzen vorzustellen, sei die letzte die einzig anwend- 
bare. In Betreff der herzoglich sächsischen Häuser bleibe es 
dem Kurfürsten anheimgestellt, ob er als Oberhaupt der Fa- 
milic dieselben in Gesamtheit vertreten oder selbige den übrigen 
föderirten Fürsten gleichgestellt wissen wolle und auf diesen 
Fall würde Preußen sich bei jedem der herzoglichen Häuser 
besonders um dessen Zutritt bewerben. Der König sei nicht 
abgeneigt den beiden Kurfürsten den gegenwärtigen Besitzstand 
ihrer Lande feierlich zu garantiren und ihnen auch allenfalls 
ein gemeinschaftliches Einverständniß über alle künftigen etwa 
im Innern des nördlichen Deutschlands nöthigen Abänderungen 
und Einrichtungen zuzusagen, woraus natürlich eine gegenseitige 
Verbindlichkeit entstehe; er ersuche den Kurfürsten, nach dem 
Beispiele Hessens behufs Abschließung eines förmsichen Tractats 
einen Bevollmächtigten nach Berlin zu schicken, jeder Augenblick 
sei kostbar; leicht werde der Kurfürst bemerken, wie sehr der 
Entwurf zur Association des nördlichen Deutschlands absteche 
von der des südlichen: dort Eintracht und gutes Einvernehmen, 
hier Unterwerfung und stete Opfer. Würde trotzdem der Kur- 
fürst unschlüssig sein, so sollte Götzen eine baldige Zusammen- 
kunft zwischen dem Könige und den beiden Kurfürsten bean- 
tragen. 
Die preußischen Anträge fanden bei dem Kurfürsten wie 
bei seinen Ministern so beifällige Aufnahme, daß Götzen, ob- 
gleich ungeduldig über die Verzögerung einer bestimmten Ant- 
wort, sich doch überzeugt hielt, „daß dieselbe nur in der 
sächsischen Timidität und gewohnten Langsamkeit und Forma- 
lität liege“ Am 30. Juli erklärte sich auch wirklich das 
sächsische Kabinct bereit, eine eugere Union auf Grundlage der 
alten deutschen Association und der zwischen den Häusern 
Sachsen, Brandenburg und Hessen seit 1614 bestehenden Erb- 
einigung einzugehen und zu weiterer Verhandlung darüber 
Böttiger, Geschichte Sachsens. 2. Aufl. II. 40
	        
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