684 Kurfürst Friedrich August III.
sich verbindlich gemacht habe, dies nicht zu thun 1). Haugwitz
sah ein, daß er einlenken müsse; zu spät für ein glückliches
Resultat seiner Anstrengungen berief er jetzt den Gesandten
v. Brockhausen zu sich, der, obgleich unter allen preußischen
Diplomaten der beste Kenner der Verhältnisse und Persönlich-
keiten am dresdner Hofe, aber eben deswegen ein Gegner des
Unionsprojects in der von Haugwitz gewählten Form, sich noch
immer auf Urlaub befand. Das Erste, was dieser that, war,
daß er statt des nach Dresden geschickten Entwurfs einen neuen
vorlegte, welcher mit Vermeidung jeden Scheins von Amnaßung
der Stärkeren über die Schwächeren den Kaisertitel fallen ließ,
den beiden Kurfürsten den Königstitel, den sächsischen Herzogen
den großherzoglichen zulegte und nur die Schwarzburg, Reuß,
Schönburg und Stollberg aus der Zahl der souverainen Bun-
desstaaten strich. Brockhausen auf seinen Posten nach Dresden
zurückkehren zu lassen, konnte sich zwar Haugwitz nicht ent-
schließen, doch versicherte er dem Grafen Görtz, sein König
werde den Kaisertitel nur auf Antrag Sachsens und Hessens
einnehmen, was, da auf einen solchen in keiner Weise zu rechnen
war, einem Verzicht auf die ganze Idee gleich kam.
Die immer näher rückende Eventualität eines Krieges
gegen Frankreich, welche für den Augenblick die Erlangung der
militärischen Hilfe Sachsens für Preußen viel wichtiger machte
als die Errichtung des norddeutschen Bundes, veranlaßte eine
zweite Sendung des Grafen Götzen nach Dresden, 26. August;
er sollte den Kurfürsten um Aufstellung eines Truppencorps
zu gemeinschaftlicher Vertheidigung und um Bevollmächtigung
des Grafen Görtz wenigstens zur Abschließung eines Allianz-
tractats ersuchen. Die nämliche Aufforderung ergiug an Hessen,
doch zählte Preußen schon damals in militärischer Beziehung
mit größerer Sicherheit auf Sachsen als auf dieses ). Dem
alten Grafen Loß kam dieses Drängen von Seiten Preußens
1) Pölitz a. a. O. I, 283.
2) Vergl. den königlichen Armeebefehl vom 25. August bei Schmidt,
S. 505.