666 Inneres 1768 - 1806.
ihrer Verhandlungen des Contacts mit der öffentlichen Meinung
beraubt, kannten sie kein höheres Ziel als die Bewahrung ihrer
besonderen Staudesinteressen, die sich selbst in Außerlichkeiten
geltend machten, wie wenn bei der feierlichen Eröffuung ihrer
Versammlung ein Theil der ritterschaftlichen und fast alle
städtische Deputirte außerhalb der Schranken und hinter den
Reihen der Gardisten stehen mußten. Selbst die Deputirten
der Städte vertraten nicht die Bürgerschaft, sondern nur die
Magistrate, die sich größtentheils durch Cooptation aus ihren
Familienkreisen und Verwandtschaften ergänzten, und hatten
deshalb nicht die allgemeinen, sondern ebenfalls nur, gleich
dem Adel, ihre Sonder-Interessen im Auge; der zu einer selb-
ständigen Bedeutung herangereifte Bauernstand war ganz un-
vertreten. Selbst von Seiten der Bevorrechtigten zeigte sich
die Gleichgiltigkeit in dem häufigen Außenbleiben von Ausschuß-
ständen, welches die Berathungen ins Stocken brachte und 1781
auf Antrag der Landschaft die Bestimmung hervorrief, daß die
dreimal ohne hinlängliche Eutschuldigung Ausgebliebenen sollten
ausgeschlossen werden können. Ein weiterer Übelstand ergab
sich daraus, daß eine Menge landtagsfähiger Nittergüter nach
und nach in bürgerliche Hände übergegangen waren und darum
nicht mehr als landtagsfähig galten, wodurch von 1728—1805
die allgemeine Ritterschaft auf etliche 70 Köpfe herabgesunken
war. Daher wurde seit 1793 wiederholt der ständische Antrag
gestellt, es möchten auch die Besitzer neuschriftsässiger Ritter-
güter, d. h. solcher, die nach 1661 die Schriftsässigkeit erhalten
hatten, und zwar mit Auslösung zum Landtage berufen werden,
auch bei der Ahnenprobe der Ritterschaft die vorgeschriebenen
acht Ahnen auf vier nachzulassen sein oder die Abkunft der
Mutter keinen Unterschied mehr machen, so daß bloß vom
Vater her hundertjähriger Adel erfordert werde. Allein letzteren
Antrag ließ die Regierung ganz unbeachtet und das Deerret
vom 6. April 1805 1) entschied nur, daß die zur Landstand-
schaft nöthige Schriftsässigkeit bis zum Schlusse des Jahres 1804
1) Cod. Ang. Cont. III, 1. p. 5.