676 Inneres 1768 - 1806.
personals der Finanzbehörde, die nur in Betreff der Amtleute
mit der Landesregierung zu communiciren und den Vortrag
an das Geheime Consilium zu erstatten hatte. Eine Antastung
der Patrimonialgerichtsbarkeit war jedoch damit so wenig ge-
meint, daß noch ein Derret von 1805 den Gerichtsherren
ausdrücklich die Befugniß bestätigte ihre Gerichtsverwalter will-
kürlich zu entlassen #).
Im Ubrigen geschah wenigsteus vereinzelt vielerlei Heil-
sames. Den oft wiederholten Beschwerden der Stände gegen
die Justiz des Kammercollegiums in eigener Sache wurde endlich
1770 durch Übexrweisung aller Klagen und Appellationen in
Kammersachen an die Landesregierung und das Appellations-=
gericht Abhilfe zu Theil; 1788 wurden die halbjährlichen mit
Zuziehung von Mitgliedern der beiden Juristenfacultäten ge-
haltenen Sitzungen des Appellationsgerichts abgeschafft, die Zahl
der Räthe vermehrt, dreimalige Sitzungen in der Woche an-
geordnet und das Collegium in zwei Senate getheilt; 1782
wurde die Grenze der weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit
bestimmt, die Competenz anderer Gerichte und Behörden ge-
regelt, 1789 ein ständiges Generalkriegsgericht errichtet; die
Vormmoschaftsordnung von 1782 2?) diente wegen ihrer Vor-
trefflichkeit manchen andern Ländern zum Muster. Die In-
structionen von 1770 und 1783 wegen Abschaffung der Tortur
und der Landesverweisung mit Staupenschlag, Beschränkung
der Reinigungseide und der Todesstrafe blieben vorsichtshalber
vorläufig unveröffentlicht.
Die Polizei blieb in ihrer früheren Verbindung mit der
Justiz; besondere Polizeibehörden bestanden uur in Dresden
und Leipzig. Auf diesem Gebiete fanden die humanen Zeit-
bestrebungen und die Aufklärung Vieles aufzuräumen und zu
verbessern. Im Jahre 1775 wurde u. a. eine Feuerordnung
erlassen, 1790 bei neuen Häusern die Stroh= und Schindel-
bedachung untersagt und bei schon stehenden deren Abschaffung
1) Gretschel-Bülau III. 241.
2) Cod. Aut. Cont. 1II, 2. p. 383.