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demzufolge auf den Kreis der wahlberechtigten, über 25 Jahre
alten, badischen Staatsbürger beschränkt. Diese Grenzziehung
ist nach dem Vorbild der Schweiz vorgenommen und um ein Be-
trächtliches enger als in den übrigen Ländern und im Reich.
Auf den Kreis der Landtagsabgeordneten ist man bei der Wahl
der Minister nicht beschränkt, das beweist wiederum die Vor-
schrift des $ 50 bad. Verf., die den Ministern jederzeit den Zu-
tritt zu den Sitzungen des Landtags gewährt. Es besteht aber
auch keine Inkompatibilität zwischen der Stellung eines Ministers
und eines Abgeordneten. Die Wahl der Minister durch den Land-
tag wird es mit sich bringen, daß in der Regel Abgeordnete
gewählt werden, diese müssen ihr Mandat nicht niederlegen, wie
dies in der Schweiz der Fall ist. Wie in der Schweiz ist jedoch
auch in Baden das Amt eines Ministers unvereinbar mit einer
anderen festbesoldeten Stelle oder der Ausübung eines besonderen
Berufes oder Gewerbes. Wie in der Schweiz wählt der Landtag
alljährlich aus dem Kreis der Minister den Staatspräsidenten und
dessen Stellvertreter. Im Gegensatz zur Schweiz ist jedoch die
sofortige Wiederwahl sowohl für den Staatspräsidenten wie für
seinen Stellvertreter unbeschränkt zugelassen. Außer den Ministern
können dem Staatsministerium noch Staatsräte, Minister ohne
Portefeuille, angehören. Ihre Zahl darf die der Ressortminister,
also zur Zeit sieben, nicht übersteigen. Sie werden vom Landtag
gewählt wie die Ressortminister.
Amtsdauer.
Nach jeder Neuwahl des Landtages, also mindestens alle vier
Jahre !? findet auch eine Neuwahl des Staatsministeriums statt 18,
Die Wiederwahl der bewährten Mitglieder des Ministeriums ist
unbeschränkt zulässig.
ı 8 26 bad. Verf.
ıs 8 39 bad. Verf.