Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

61 Kurfürst Augusts Verwaltung. 
noch nicht ganz scharf, in dem Finanzhaushalte Sachsens die 
Steuer von der Kammer für immer ab. 
War schon unter Kurfürst Moritz in der Behörden- 
organisation ein großer Fortschritt dadurch geschehen, daß er 
den früheren Hofmarschall durch eine collegialisch eingerichtete 
oberste Landesstelle, den Hofrath oder die Landesregierung, er- 
setzte, so that August einen Schritt weiter, indem er die ein- 
zelnen Zweige der Verwaltung von einander zu sondern und 
damit größere Ordnung und leichtere Uibersicht einzuführen 
suchte. Demgemäß wurden schon 1556 die Kammersachen 
dem Hofrathe entzogen und nur die Justitiensachen ihm be- 
lassen. Das Justizwesen unterwarf August einer durchgreifen- 
den Reform. Durch seine mustergiltige Ordnung der Rechts- 
verfassung, die erste, welche auf Grundlage der modernen 
Verhältuisse geschaffen wurde, verschaffte er nicht nur seinem 
Lande die Wohlthat feststehender und allgemein giltiger Rechts- 
normen, sondern fügte auch dem Ausbau der Landeöhoheit 
wie nach innen so auch dem Reiche gegenüber recht eigentlich 
den Schlußstein ein. Den ersten Anstoß zu diesem wichtigen 
Werke gaben die wiederholten Verletzungen des sächsischen Privi- 
legiums de non appellando, welche das Reichskammergericht 
sich seit einiger Zeit erlaubte und die um so bedenklicher werden 
konnten, als ohnehin mehrere der sächsischen Vasallen, die Mans- 
feld, Stolberg u. a. sich der sächsischen Landeshoheit zu ent- 
ziehen strebten. Diesen zu begegnen, hatte August schon auf 
dem Kurfürstentage zu Frankfurt 1558 in Person die Gerecht- 
same seines Hauses vertreten; allein erst im folgenden Jahre 
und erst nach der nachdrücklichen Erklärung, daß er auch ohne- 
dem sein Necht zu behaupien wissen werde, erfolgte 2. Mai 
1559 die erneute Bestätigung der Apellationsfreiheit des Hauses 
Sachsen. Daraus ergab sich das Bedürfniß nach einem eigenen 
sächsischen Appellationsgericht, und zu diesem legte August den 
Grund, indem er 1576 verordnete, daß die schon früher mit 
Erledigung der Appellationssachen betrauten Hofräthe und 
etliche Mitglieder der Juristenfacultäten, die Appellations- 
räthe, jährlich zweimal zusammenberufen werden sollten, eine
	        
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