61 Kurfürst Augusts Verwaltung.
noch nicht ganz scharf, in dem Finanzhaushalte Sachsens die
Steuer von der Kammer für immer ab.
War schon unter Kurfürst Moritz in der Behörden-
organisation ein großer Fortschritt dadurch geschehen, daß er
den früheren Hofmarschall durch eine collegialisch eingerichtete
oberste Landesstelle, den Hofrath oder die Landesregierung, er-
setzte, so that August einen Schritt weiter, indem er die ein-
zelnen Zweige der Verwaltung von einander zu sondern und
damit größere Ordnung und leichtere Uibersicht einzuführen
suchte. Demgemäß wurden schon 1556 die Kammersachen
dem Hofrathe entzogen und nur die Justitiensachen ihm be-
lassen. Das Justizwesen unterwarf August einer durchgreifen-
den Reform. Durch seine mustergiltige Ordnung der Rechts-
verfassung, die erste, welche auf Grundlage der modernen
Verhältuisse geschaffen wurde, verschaffte er nicht nur seinem
Lande die Wohlthat feststehender und allgemein giltiger Rechts-
normen, sondern fügte auch dem Ausbau der Landeöhoheit
wie nach innen so auch dem Reiche gegenüber recht eigentlich
den Schlußstein ein. Den ersten Anstoß zu diesem wichtigen
Werke gaben die wiederholten Verletzungen des sächsischen Privi-
legiums de non appellando, welche das Reichskammergericht
sich seit einiger Zeit erlaubte und die um so bedenklicher werden
konnten, als ohnehin mehrere der sächsischen Vasallen, die Mans-
feld, Stolberg u. a. sich der sächsischen Landeshoheit zu ent-
ziehen strebten. Diesen zu begegnen, hatte August schon auf
dem Kurfürstentage zu Frankfurt 1558 in Person die Gerecht-
same seines Hauses vertreten; allein erst im folgenden Jahre
und erst nach der nachdrücklichen Erklärung, daß er auch ohne-
dem sein Necht zu behaupien wissen werde, erfolgte 2. Mai
1559 die erneute Bestätigung der Apellationsfreiheit des Hauses
Sachsen. Daraus ergab sich das Bedürfniß nach einem eigenen
sächsischen Appellationsgericht, und zu diesem legte August den
Grund, indem er 1576 verordnete, daß die schon früher mit
Erledigung der Appellationssachen betrauten Hofräthe und
etliche Mitglieder der Juristenfacultäten, die Appellations-
räthe, jährlich zweimal zusammenberufen werden sollten, eine