Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

66 Kurfürst Augusts Constitutionen. 
certum gaben die Stände, indem sie auf dem Landtage von 1565 
den Antrag stellten, da in den Schöppenstühlen ungleiche und 
widerwärtige Urtheile gesprochen würden, möge der Kurfürst 
etliche Juristen nebst etlichen von der Landschaft verordnen, die 
solcher streitigen Fällc halber sich unterreden und, wie hinfüro 
gleichmäßig gesprochen werden solle, vergleichen möchten. Der 
Kurfürst, der sein Augenmerk zugleich darauf richtetete, das 
Verfahren der Patrimonialgerichte, über deren Willkür und 
Härte geklagt wurde, gesetzlich zu normiren und der Ver- 
untreuung seitens der Beamten sowie dem Wilddiebstahl durch 
strengere Strafen zu begegnen, gab hierzu seine Zustimmung 
und, nachdem er auf dem Landtage von 1570 seine Zusage 
wiederholt hatte, ließ er durch die zu Leipzig versammelten 
leipziger und wittenberger Rechtsgelehrten 1571 einen Entwurf 
ausarbeiten, der dann 1572 den Berathungen einer erweiter- 
ten Conferenz zu Meißen, bestehend aus den wittenberger 
Doctoren Teuber, von Benst und Wesenbeck, den Leipzigern 
Thoming, Badehorn und Reifschneider, dem Kanzler Kiesewetter 
und den kurfürstlichen Räthen von Berlepsch, von Zeschau, 
Abr. Bock, von Bernstein, Pfeifer u. a. zu Grunde gelegt, 
hierauf von einem Ausschusse der Nitterschaft geprüft wurde 
und endlich durch Craco, den Hauptförderer des ganzen 
Werkes, seine definitive Redaction erhielt. In solcher Gestalt 
wurden die aus diesen Berathungen hervorgegangenen 172 Con- 
stitutionen in vier Theilen 21. April 1572 als Gesammt- 
gesetz publicirt, dessen Bestimmung also nicht sowohl war, ein 
neues und in den sächsischen Ländern zuvor ungewöhnliches 
Recht einzuführen, als vielmehr nur durch größere Rechts- 
bestimmtheit die bisherigen Zweifel und Schwankungen der 
Rechtspraxis in Zukunft zu verhüten. Ausgezeichnet durch 
Klarheit, durch Neinheit der Sprache, auf welche letztere August 
besondern Werth legte, „damit die Unterthanen unter sich 
daraus selbst allerlei berichten und ihres Fugs oder Unfugs 
desto eher und leichter zu weisen, auch in allen vorfallenden 
Handlungen sich desto richtiger und schiedlicher zu verhalten 
hätten“, sowie durch Festhalten der Uberlieferungen des ein-
	        
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