66 Kurfürst Augusts Constitutionen.
certum gaben die Stände, indem sie auf dem Landtage von 1565
den Antrag stellten, da in den Schöppenstühlen ungleiche und
widerwärtige Urtheile gesprochen würden, möge der Kurfürst
etliche Juristen nebst etlichen von der Landschaft verordnen, die
solcher streitigen Fällc halber sich unterreden und, wie hinfüro
gleichmäßig gesprochen werden solle, vergleichen möchten. Der
Kurfürst, der sein Augenmerk zugleich darauf richtetete, das
Verfahren der Patrimonialgerichte, über deren Willkür und
Härte geklagt wurde, gesetzlich zu normiren und der Ver-
untreuung seitens der Beamten sowie dem Wilddiebstahl durch
strengere Strafen zu begegnen, gab hierzu seine Zustimmung
und, nachdem er auf dem Landtage von 1570 seine Zusage
wiederholt hatte, ließ er durch die zu Leipzig versammelten
leipziger und wittenberger Rechtsgelehrten 1571 einen Entwurf
ausarbeiten, der dann 1572 den Berathungen einer erweiter-
ten Conferenz zu Meißen, bestehend aus den wittenberger
Doctoren Teuber, von Benst und Wesenbeck, den Leipzigern
Thoming, Badehorn und Reifschneider, dem Kanzler Kiesewetter
und den kurfürstlichen Räthen von Berlepsch, von Zeschau,
Abr. Bock, von Bernstein, Pfeifer u. a. zu Grunde gelegt,
hierauf von einem Ausschusse der Nitterschaft geprüft wurde
und endlich durch Craco, den Hauptförderer des ganzen
Werkes, seine definitive Redaction erhielt. In solcher Gestalt
wurden die aus diesen Berathungen hervorgegangenen 172 Con-
stitutionen in vier Theilen 21. April 1572 als Gesammt-
gesetz publicirt, dessen Bestimmung also nicht sowohl war, ein
neues und in den sächsischen Ländern zuvor ungewöhnliches
Recht einzuführen, als vielmehr nur durch größere Rechts-
bestimmtheit die bisherigen Zweifel und Schwankungen der
Rechtspraxis in Zukunft zu verhüten. Ausgezeichnet durch
Klarheit, durch Neinheit der Sprache, auf welche letztere August
besondern Werth legte, „damit die Unterthanen unter sich
daraus selbst allerlei berichten und ihres Fugs oder Unfugs
desto eher und leichter zu weisen, auch in allen vorfallenden
Handlungen sich desto richtiger und schiedlicher zu verhalten
hätten“, sowie durch Festhalten der Uberlieferungen des ein-