Polizei. 69
würdige Landesordnung vom 1. October 1555 1) hervor, welche
den meisten späteren Einrichtungen und specielleren Mandaten
des Kurfürsten zu Grunde liegt, freilich aber die verschiedensten
Materien, als Consistorien, Visitationen, Schulen, Stipendien,
Kanonikate, Gotteslästerung, Hofgerichte, Competenz der Gerichts-
höfe, peinliche Sachen, Proceßkosten, Wucher, Befehder, Plackerei,
Verbot der Beherbergung von Reisenden auf Dörfern, Karten-
und Würfelspiel, Münzwesen, Forst- und Jagdaussicht, Dienst-
boten, Brauerei auf dem Lande, Handwerker, libertheuerung
in Gasthöfen, Zutrinken, Luxus, Bettelei, unsittliche Tänze #c.
in der Kürze abhandelt. Für das Voigtland wurde 1583
eine besondere Polizeiordnung erlassen. Über manche einzelne
Gegenstände ergingen noch specielle Verordnungen, z. B. gegen
die öffentlichen Friedensstöärer, gegen fremde Werbungen und
Annahme ausländischer Kriegsdienste, gegen die Zigeuner, die
man für Kundschafter der Türken zu halten pflegte, Kleider-
ordnungen gegen die Pluderhosen und die unfläthige Tracht,
welche den Schneider, der sie macht, mit 10 Fl. belegen, Luxus-
gesetze, z. B. das von 1562, welches den wittenberger Pro-
sessoren, Licentialen und Rathspersonen verbot, bei den Hoch
zeiten ihrer Kinder mehr als zehn Tafeln zu zwölf Personen
außer den Dienern zu setzen und mehr als sechs Speisen zu
geben, daueben Censur= und Pasquill-Mandate, Straßen= und
Geleitsordnungen, zu geschweigen eine Menge Verordnungen,
welche nur die Hauptstadt Dresden betrafen2) oder sonst ganz
specicllen Inhalts sind, eine Mannichfaltigkeit, welche nicht nur
den erweilerten Umfang der Regierungsgeschäfte, sondern auch
des Kurfürsien persönliche rastlose Thätigkeit aufs deutlichste
zur Anschauung bringt.
Am glänzendsten aber entfaltet sich diese unstreitig auf
volkswirthschaftlichem Gebiete, wo August alle seine Zeitgenossen
weit überragt. Unermüdlich, durch Nachdenken und Arbeiten
auf diesem Felde seine Ansichten zu vervollkommnen und zu
) Col. Ang. I, 43.
2) z. B. daß Jeder in seinem Hause eine Heimlichkeit haben oder
ihm das Haus zugemacht werden solle.