Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

72 Kurfürst August als Staatswirth. 
und in ähnlicher Weise 1575 vier Geheimräthe mit je 1000 Fl. 
Gehalt, aber ebenfalls noch ohne eine besondere Behörde zu 
bilden, mit der Berathschlagung „sonderlicher, vornehmer und 
vertrauter Sachen“ betraut, wozu außer gesandtschaftlichen, 
Haus= und Reichs-Angelegenheiten namentlich auch die Kammer- 
sachen gerechnet wurden; sie waren verpflichtet, sich stets in 
der Nähe des Kurfürsten aufzuhalten, auch auf Reisen ihn zu 
begleiten 1). An der Spitze der Kammer stand der Kammer- 
meister und neben beiden, insbesondere für die Verwaltung und 
Bewirthschaftung der Amter und Kammergüter, die Rentnerei 
oder Rentkammer mit dem Rentmeister. Bereits in den drei- 
zehn ersten Jahren seiner Regierung hatte der Kurfürst für 
eine Million Gulden neue Kammergüter zusammengekauft, wo- 
bei er hie und da auch die Nachhilfe einer sanften Gewalt 
nicht ganz verschmähte, und kurfürstliche Amter aus ihnen ge- 
bildet ). Ihrer Verwaltung widmete August ganz besondere 
Sorgfalt, deren sie freilich sehr bedurften, da er die meisten 
derselben, und namentlich die ehemaligen Klostergüter, in ganz 
verwahrlostem Zustande überkam. Auch die Bewirthschaftung 
der älteren Kammergüter mit ihrer Menge von Beamten und 
Pächtern, welche die Kosten vermehrten und die Ausfsicht un- 
möglich machten, war so mangelhaft, daß der Ertrag der besseren 
meist durch die Zubuße für die schlechteren aufgezehrt wurde. 
Dem abzuhelfen, verschärfte der Kurfürst die Aufsicht über die 
Beamten auf seinen Gütern, gab ihnen eine umfassende neue 
Instruction, durch welche die alte Naturalbesoldung, das Ein- 
geschneitte, in feste Geldbesoldung verwandelt wurde, ließ über 
die gesammte Bewirthschaftung der Kammergüter während der 
letztvergangenen 10 Jahre eine Generalrechenschaft zusammen- 
stellen und durch Abr. von Thumshirn für die Administratoren 
derselben eine Anweisung zur Bewirthschaftung (Oeconomica) 
1) Weiße, Gesch. IV, 153. — Desselben Staatsrecht Sachsens 
(1821) I, 142.— Falke, Geschichte des Kurfürsten August in vollswirth- 
schaftlicher Beziehung (Preisschrift 1868), S. 20. 
2) Ein Verzeichniß derselben in Weißes Neuem Museum I, 2. 
S. Z3 ff. Vgl. Falke a. a. O., S. 57 ff.
	        
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