Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Die Kammergliter. 78 
entwerfen, soll sich auch selbst in diesem Fache mit der Feder 
versucht haben. Bei Verpachtung von Kammergütern sorgte 
er durch genaue Vorschriften in den Contracten, daß dieselben 
nicht durch Aussangung verschlechtert würden, wofür der Pacht- 
vertrag, den er über den Komthurhof zu Weißensee mit dem 
dortigen Rathe abschloß, ein Muster giebt. Danach ist dieser 
als Pächter gehalten, einen See zu entwässern und in Wiesen 
zu verwandeln, die dazu gehörigen Holzungen in gleich ver- 
theilten Gehauen schlagen zu lassen; er darf, damit der Acker 
nicht erschöpft werde und der Dünger nicht mangle, weder das 
Stroh verkaufen oder verbreunen, noch mit den Schafen fremde 
Acker um Lohn pferchen 1). Einzelne seiner Vorwerke zerschlug 
er und that sic, gewöhnlich hufenweise, auf Erbpacht an die 
Bauern aus, indem er die bisherigen überaus drückenden Frohn- 
dienste in erblichen und umanfkündbaren Zins und damit vielen 
Bauernfamilien das bisher nur gegen Kündigung und auf 
Widerruf besessene Laßgut in gesichertes, erbliches Eigenthum 
verwandelte, so daß nun auf einem so abgebauten Gute statt 
der bisherigen fünfzehn Menschen gegen dreißig Familien leben 
und sich ernähren sonnten, die der Kammer eine größere 
Summe als die Verpachtung oder Selbstbewirthschaftung im 
Ganzen und einen ungleich größeren Ertrag an Getreide und 
Vieh auf die Stadtmärkte brachten. Oft wurde bei solchen 
Veräußerungen den Käufern die Bedingung auferlegt, ein neues 
Dorf zu gründen. Eine Menge uncultivirten Landes wurde 
unter Arbeit genommen, und so entstanden die sogenannten 
Güter aus rauher Wurzel. Auch so blieb noch einc beträcht- 
liche Zahl Kammergüter übrig, die August in Selbstverwaltung 
behielt und durch weitere Ankäufe vermehrte, und besonders 
seit dem Jahre 1568, wo die Kurfürstin Anna ihm einen 
großen Theil der damit verbundenen Sorgen abnahm, indem 
sie die Oberaufsicht über die Viehzucht, die Milchwirthschaft, 
das Gesindewesen und die von den Kammergütern getrennten 
Fischereien und Weinberge zugewiesen erhielt, kehrte er wieder 
1) Siehe denselben bei Schreber, Abhandl. v. d. Kammergütern, 
S. 159 ff. Vgl. Weiße, Neues Musecum II, 1. S. 70.
	        
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