Full text: Sächsische Geschichte.

874 Erster Theil. Eilfter Titel. 
die Vollziehung des Geschenks versagen, sondem auch das bereits Gegebene zurückfor- 
erns). 
S. 1152. Für einen groben Undank ist es anzusehen?), wenn der Empfänger 
den Geber vorsätzlich oder aus grobem Versehen 10) getödtet, verwundet, geschlagen 11), 
oder sonst dessen Leben oder Gesundheit in Gefahr ebracht hat 12). 
S. 1153. Eine dem Schenkenden von dem Geschenknehmner zugefügte Ehrenkrän= 
kung, welche nach gesetzlicher Bestimmung für eine grobe oder schwere Injurie zu ach- 
ten ist, begründet ebenfalls, sie mag übrigens zu den unmittelbaren oder nur zu den 
mittelbaren Injurien gehören, den Widerruf wegen Undanks 15). 
§. 1154. Ein Gleiches findet statt bei Beschädigungen 17) am Vermögen, die 
drr greshenkte aus Bosheit, oder unerlaubtem Eigennutze 15), dem Geschenkgeber zu- 
gefügt ha 
5. 1155. Es macht dabei keinen Unterschied, wenn gleich die Beschädigung durch 
einen Zufall, ohne Zuthun des Undankbaren, abgewendet oder unwirksam gemacht 
worden. 
Widerruf (Anm. 4 zu 56. 1140) ist erst durch Instinian zu einer allgemeinen Rechteregel # 
worden. L. 10 C. de revoc. donat. (VIII, 56). (5. A.) M. s. Über diesen Widerrufsgrund besonders 
Heimbach sen., in Weiske's Rechtslexikon, Bd. IX. S. 707—709. 
8) Diese Klage unterlieten keiner besonderen Verjährung; diese bestimmt sich nach der Beschaffen- 
heit der unerlaubten (undankbaren) Handlung; mit der Verjährung der Rüge muß auch die Revoka- 
tionsklage erlöschen. 
9) Die Ouelle unseres Gesetzes, die L. 10 St., erklärt folgende Handlungen für groden Undank: 
grobe und schwere Injurien (In##urise atroces), ausgenommen §. 1153; thätliche Mißhandlungen (si 
impias manus Infert), inbegriffen in diesem §. 1152; Lebensnachstellung (si vitae periculum aligquod 
intullt), gleichsalls hier ausgenommen; vorsätzliche und erhedliche Vermögensbeschädigung (si jacturse 
molem ex insidiis sais Ingerit, quae non levem sensum substantiae donatoris imponit), wiederge- 
eben im §5. 1154. Die Verfasser des A. L. R. haben nichts Neues hinzugethan, nur Modifilationen 
nden sich. Daß analoge Anwendungen (Vermehrung der Fälle durch den Richter) unzulässig find, 
ist etwas sich von selbst Verstehendes, weil Ausnahmen — der Widerruf ist allemal eine Ausnahme 
von der Regel, daß Niemand seine Berträge einseitig annulliren kann — niemals analoge Amwendung 
leiden. Unter den Neueren ist darüber Meinungsverschiedenheit. 
10) Ist. keine Erweiterung des Widerrufsgrundes im Bergleiche zur Quelle und keine Auffällig- 
leit. Denn wenn auch die Tödtung nicht beabsichtigt ist, folglich als eine nur sahrlässige betrachtet 
wird, so liegt doch schon in der d mlegung, in der unternommenen Thatlichleit, oder in einem rück- 
sichtslosen Betragen, welches den Tod verursacht, die Undankbarkeit. Vergl. Tit. 12, 56. 599 u. 600. 
Nicht hierher gehören Fälle, wo der Tod durch unbeabsichtigte Verletzung verursacht worden iß, 
wie z. B. durch Uebertretung der Polizeivorschriften (Niederfallen von unvorsichöhg aufgehängten oder 
ausgesetzten Gegenständen u. dergl.). 
11) Oder gestoßen. Ueberhaupt ist hier eine thätliche Mißhandlung (si impias manus insert) 
gemeint, was um so gewisser ist, als ja schon eine wörtliche Beleidigung für Undank gilt. S. 1158. 
12) Dies ist das el vitae periculum aliquod intollt. Anm. 8. Es begreift die Fälle in sich, 
wo keine körperliche Berührung vorgefallen ist, z. B. wenn auf die Person geworfen oder geschossen, 
aber gefehlt worden ist. 
13) In den authentischen Ausgaben ißt hierbei allegirt: „Th. I1, Tit. 20, Abschn. 9“ (soll bei- 
ben 10). Diese Bezugnahme fällt weg. „Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des biede- 
rigen Strafrechts verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuches an de- 
ren Stelle“, verordnet das Ges. über die Einführung des Strasgeseyduchs für die preuß. Staaten, 
v. 14. April 1851, Art. III. Die Vorschriften des Str.G. B. aber passen hierzu nichr, weil es eine 
andere Theorie uud Eintheilung von Injurien hat und darüber nichts enthält, welche Chrenkränkung 
für eine grobe oder schwere Injurie zu achten ist. §§. 152 — 163. Der Richter hat dies zu ermes- 
sen: die Praze ist faktischer Natur. 
14) Das Erforderniß der Erheblichkeit ist übergangen. Doch ist wohl anzunehmen, daß nicht 
schon jede allergeringste Beschädigung als zureichende Ursache zum Widerrufe gelten soll. Denn dei 
einer so nichtesagenden Beschädigung wird der Richter das Ersorderniß der „Bosheit“ und des „un- 
erlaubten Eigennutzes“ vermissen. 
15) Z. B. durch Diebstahl, Ranb, welcher den „Insidils“ entspricht. Auch Berrath gehert da- 
hin, z. B. boshafte Anzeige einer Schmuggelei. 
 
	        
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