I. Abschnitt:
Einleitung.
§ 1. Das FPremische Staaterecht.
Das Staatsrecht hat zum Gegenstand die Formen, in denen der
Staat seine Aufgaben erfüllt. Solche Form ist einmal die Organisation
des Staates, seine Verfassung, die ihn willens= und handlungsfähig
macht; es sind weiter die Formen, in denen er tätig wird, Gesetz-
gebung, Rechtsprechung, Verwaltung.
Die höchsten Aufgaben der Staaten, denen sie ihre Eristenz-
berechtigung verdanken, sind verschieden. Die großen Staaten haben
Aufgaben im Weltverkehr, die bei kleinen fortfallen oder doch hinten-
anstehen. Vollends ergeben sich für die deutschen Bundesstaaten
Besonderheiten durch ihren Zusammenschluß zum Reich; die eigentlich
staatlichen Aufgaben, auswärtige Verwaltung, Heerwesen, Gerichts-
organisation, hat das Reich ihnen abgenommen oder die kleineren Bundes-
staaten haben sie den größeren übertragen oder sich zur gemeinschaftlichen
Erledigung vereinigt. Mag man sie rechtlich als Staaten ansehen,
tatsächlich besitzen sie außer der Mitregierung am Reich in Unter-
ordnung unter dieses eine weitgehende Selbstverwaltung; Aufgaben
der inneren Verwaltung, die unter individueller, lokaler Verwaltung
besser gedeihen, können sie zum Segen des Ganzen selbständig erledigen.
Der Verschiedenheit der Aufgaben der Staaten entspricht nur
die Verschiedenheit ihrer Organisation. Verfassungs= und Verwaltungs-
einrichtungen, die in Großstaaten wesentlich und förderlich sind, können
bei kleinen überflüssig und schädlich sein. Die Verfassung des
Bremischen Staates ist in manchem eigentümlich. Ob ihre Formen,
ihre Anordnungen gut, zweckmäßig, zeitgemäß sind, ist eine Frage
der Politik; sie gehört nicht in diese Arbeit. Aber schon hier mag
auf das Charakteristische, uns überall wieder Begegnende, gewissermaßen
den Stil des Gebäudes Ausmachende hingewiesen werden: die Ver-
fassung ist eine genossenschaftliche Organisation, keine obrigkeitliche,
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