96
lichen Mitglieder Beamte in einem weiteren Sinne.“) Nicht
sind sie Beamte im Sinne des bremischen Beamtengesetzes (unten 8 58).
Auch sind die Mitglieder der Bürgerschaft als solche nicht Beamte;
mit der Mitgliedschaft der Deputation aber tritt die Pflicht zur
Besorgung des bestimmten Kreises amtlicher Geschäfte hervor; die
Mitglieder der Deputationen sind in ihrer amtlichen Tätigkeit den
Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft amtlich untergeordnet; sie
werden daher als solche zu Beamten in jenem weiteren Sinne, den
das Zivilrecht und das Strafrecht den Bestimmungen über die
Haftbarkeit des Staates aus Handlungen seiner Beamten und über die
Verantwortlichkeit der letzteren selbst zu Grunde legen.?)
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Verbrechen und
Vergehen im Amte finden daher auch auf die bürgerschaftlichen
Deputationsmitglieder Anwendung (Strafgesetzbuch 8 331 ff.), ebenso
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung
des Staates für seine Beamten (§ 89, 31; Einführungsgesetz Art. 77),
über die Haftung eines Beamten für Verletzung der Amtspflicht
(§ 839). Ist ein Schaden durch die Deputation verursacht, so würden
die Mitglieder als Gesamtschuldner haften (8 840).
Ihre Besonderheit vor andern Beamten, daß sie Ehrenbeamte
sind, daß sie ihr Amt nur als Repräsentanten,#) als Mit-
glieder der Bürgerschaft, ausüben, kommt nach anderen Richtungen
zum Ausdruck, vor allem darin, daß sie keiner disziplinarischen Ver-
antwortlichkeit, abgesehen von den Disziplinarbefugnissen der Bürger-
schaft, unterstehen. Die Kürze der Amtszeit, die Möglichkeit der
Nichtwiederwahl bieten einen Ersatz.
1) Daß die Senatsmitglieder Beamte sind, ist oben schon ausgeführt § 13.
2) Laband Bd. 1 § 44 S. 409 f., O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II
§ 58 S. 403 f.; für Hamburg v. Melle S. 206; ebenso für die Stadtverordneten
in Preußen, welche Mitglieder von Verwaltungsdeputationen sind: Schön,
Das Recht der Kommunalverbände in Preußen § 35 S. 140 Anm. 2 und
dort zit. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. — Entsch. des Reichs-
gerichts in Strafsachen, Rechtsprechung des R. G. Bd. X S. 565: Die Mit-
glieder der bei den städt. Magistraten in Preußen bestehenden Deputationen
sind Beamte im Sinne des § 359 Strafgesetzbuch. — Olshausen, Kommentar
zum Strafgesetzbuch zu § 359 n. 9—11.
3) Über den Unterschied von Repräsentativorganen und Behörden,
Repräsentanten und Beamten sehr gut: Preuß, Städtisches Amtsrecht in
Preußen S. 337 f.