Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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lichen Mitglieder Beamte in einem weiteren Sinne.“) Nicht 
sind sie Beamte im Sinne des bremischen Beamtengesetzes (unten 8 58). 
Auch sind die Mitglieder der Bürgerschaft als solche nicht Beamte; 
mit der Mitgliedschaft der Deputation aber tritt die Pflicht zur 
Besorgung des bestimmten Kreises amtlicher Geschäfte hervor; die 
Mitglieder der Deputationen sind in ihrer amtlichen Tätigkeit den 
Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft amtlich untergeordnet; sie 
werden daher als solche zu Beamten in jenem weiteren Sinne, den 
das Zivilrecht und das Strafrecht den Bestimmungen über die 
Haftbarkeit des Staates aus Handlungen seiner Beamten und über die 
Verantwortlichkeit der letzteren selbst zu Grunde legen.?) 
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Verbrechen und 
Vergehen im Amte finden daher auch auf die bürgerschaftlichen 
Deputationsmitglieder Anwendung (Strafgesetzbuch 8 331 ff.), ebenso 
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung 
des Staates für seine Beamten (§ 89, 31; Einführungsgesetz Art. 77), 
über die Haftung eines Beamten für Verletzung der Amtspflicht 
(§ 839). Ist ein Schaden durch die Deputation verursacht, so würden 
die Mitglieder als Gesamtschuldner haften (8 840). 
Ihre Besonderheit vor andern Beamten, daß sie Ehrenbeamte 
sind, daß sie ihr Amt nur als Repräsentanten,#) als Mit- 
glieder der Bürgerschaft, ausüben, kommt nach anderen Richtungen 
zum Ausdruck, vor allem darin, daß sie keiner disziplinarischen Ver- 
antwortlichkeit, abgesehen von den Disziplinarbefugnissen der Bürger- 
schaft, unterstehen. Die Kürze der Amtszeit, die Möglichkeit der 
Nichtwiederwahl bieten einen Ersatz. 
  
1) Daß die Senatsmitglieder Beamte sind, ist oben schon ausgeführt § 13. 
2) Laband Bd. 1 § 44 S. 409 f., O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II 
§ 58 S. 403 f.; für Hamburg v. Melle S. 206; ebenso für die Stadtverordneten 
in Preußen, welche Mitglieder von Verwaltungsdeputationen sind: Schön, 
Das Recht der Kommunalverbände in Preußen § 35 S. 140 Anm. 2 und 
dort zit. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. — Entsch. des Reichs- 
gerichts in Strafsachen, Rechtsprechung des R. G. Bd. X S. 565: Die Mit- 
glieder der bei den städt. Magistraten in Preußen bestehenden Deputationen 
sind Beamte im Sinne des § 359 Strafgesetzbuch. — Olshausen, Kommentar 
zum Strafgesetzbuch zu § 359 n. 9—11. 
3) Über den Unterschied von Repräsentativorganen und Behörden, 
Repräsentanten und Beamten sehr gut: Preuß, Städtisches Amtsrecht in 
Preußen S. 337 f.
	        
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