kommittieren Mitglieder zu einigen staatlichen Behörden. Eine be—
sondere politische Bedeutung haben sie als Wahlkörper für die
Bürgerschaftswahlen.
Unter der alten Verfassung von 1849 hatte nur der Handels-
stand eine einheitliche Vertretung in den Versammlungen der Kauf-
mannschaft und deren Vorstand, dem Collegium Seniorum, dessen
bedeutende weitere Wirksamkeit „als bürgerliches Corps“ und Vorstand
der Bürgerschaft neben seiner Stellung als „Kommerzkollegium“!)
bereits erwähnt ist (§ 2 S. 5). Der Entwurf von 1837 sah eine
Kammer für Handel und Gewerbe mit zwei Abteilungen, einer für
den Handel, einer für die Gewerbe (S. 135 f.) vor. Die Verfassungs-
deputation von 1848 entschied sich für zwei getrennte Organe. Eine
Vertretung der Landwirtschaft erwähnt die Verfassung von 1849
nicht.:) Doch wurde eine solche durch besonderes Gesetz ins Leben
gerufen (Gesetz v. 25. April 1849 S. 179). Die Verfassung von
1854 stellte die Kammer für Landwirtschaft neben die beiden andern
Berufsvertretungen.)
§* 36. Kaufmannskonvent und handelskammer (Verf.
§ 89—101; Gesetz, die Handelskammer betreffend, als Ausführungs-
gesetz V zur Verfassung von 1894).5)
Den Kaufmannskonvent bilden diejenigen Mitglieder der Bremischen
Börse, welche:
1. dem Senat angehören oder
2. die zur Wahl in die Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften
besitzen und entweder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetz-
buches oder Vorstände von Aktiengesellschaften oder Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften oder Geschäftsführer von Gesell-
1) So unterschied der Verfassungsentwurf v. 1818 S. 124, 130.
2) Absichtlich nicht — Protokolle der Verf. Deputation Bd. II S. 235 —,
weil sie nicht in die Verfassung gehöre.
3) Zur Zeit schweben Verhandlungen über Organisation einer Kammer
für Detailhandel. Verh. 1901 S. 32 f.
4) Für Hamburg: Gesetz, betr. die Handelskammer und die Versammlung
Eines Ehrbaren Kaufmanns vom 23. Januar 1880. — Für Lübeck: Lübeck.
Kaufmannsordnung vom 21. Juni 1898.