Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

kommittieren Mitglieder zu einigen staatlichen Behörden. Eine be— 
sondere politische Bedeutung haben sie als Wahlkörper für die 
Bürgerschaftswahlen. 
Unter der alten Verfassung von 1849 hatte nur der Handels- 
stand eine einheitliche Vertretung in den Versammlungen der Kauf- 
mannschaft und deren Vorstand, dem Collegium Seniorum, dessen 
bedeutende weitere Wirksamkeit „als bürgerliches Corps“ und Vorstand 
der Bürgerschaft neben seiner Stellung als „Kommerzkollegium“!) 
bereits erwähnt ist (§ 2 S. 5). Der Entwurf von 1837 sah eine 
Kammer für Handel und Gewerbe mit zwei Abteilungen, einer für 
den Handel, einer für die Gewerbe (S. 135 f.) vor. Die Verfassungs- 
deputation von 1848 entschied sich für zwei getrennte Organe. Eine 
Vertretung der Landwirtschaft erwähnt die Verfassung von 1849 
nicht.:) Doch wurde eine solche durch besonderes Gesetz ins Leben 
gerufen (Gesetz v. 25. April 1849 S. 179). Die Verfassung von 
1854 stellte die Kammer für Landwirtschaft neben die beiden andern 
Berufsvertretungen.) 
§* 36. Kaufmannskonvent und handelskammer (Verf. 
§ 89—101; Gesetz, die Handelskammer betreffend, als Ausführungs- 
gesetz V zur Verfassung von 1894).5) 
Den Kaufmannskonvent bilden diejenigen Mitglieder der Bremischen 
Börse, welche: 
1. dem Senat angehören oder 
2. die zur Wahl in die Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften 
besitzen und entweder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetz- 
buches oder Vorstände von Aktiengesellschaften oder Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften oder Geschäftsführer von Gesell- 
  
1) So unterschied der Verfassungsentwurf v. 1818 S. 124, 130. 
2) Absichtlich nicht — Protokolle der Verf. Deputation Bd. II S. 235 —, 
weil sie nicht in die Verfassung gehöre. 
3) Zur Zeit schweben Verhandlungen über Organisation einer Kammer 
für Detailhandel. Verh. 1901 S. 32 f. 
4) Für Hamburg: Gesetz, betr. die Handelskammer und die Versammlung 
Eines Ehrbaren Kaufmanns vom 23. Januar 1880. — Für Lübeck: Lübeck. 
Kaufmannsordnung vom 21. Juni 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.