Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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eine Bildung von innen heraus, nicht von oben herab, Teilnahme 
der Regierten an der Regierung, Selbstverwaltung auf der ganzen 
Linie. Die genossenschaftlichen, in den großen Staaten den Selbst— 
verwaltungskörpern, Provinzen, Städten usw. charakteristischen Formen 
sind hier Formen des Staates, in denen er unter dem Schutze des 
Reiches selbständig seine Aufgaben der Selbstverwaltung erfüllt. 
Das Bremische Staatsrecht ist modernen Ursprungs. Es reicht 
nur zurück bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts, in die Zeit der 
Verfassungsgesetzgebung von 1849. Wohl bestand der Staat schon 
vorher, wohl hatte er eine Organisation, wenn auch nicht in geschriebener 
Verfassung, wohl gab es einen Senat, einen Bürgerkonvent, Depu- 
tationen und andere ben heutigen gleichnamige Einrichtungen, aber 
das rechtliche Wesen dieser Institute, der rechtliche Inhalt der Formen 
war ein ganz anderer. Die Verfassung von 1849 mit ihren Neben- 
gesetzen gab eine Kodifikation, eine völlige Neuschöpfung des Staats- 
rechtes. An die Stelle des Patrimonialstaates, den der vollmächtige 
Senat und die konventsberechtigte Bürgerschaft selbstherrlich leiteten, 
setzte sie den Verfassungs= und Rechtsstaat, in dem Senat und 
Bürgerschaft als Organe der Gesamtheit erscheinen, der die Staats- 
gewalt in bestimmte Formen zwängt und die Verwaltung den 
Schranken der Gesetzgebung unterwirft. Selbst wenn einzelne 
Institutionen fortbestanden, auch ihr rechtliches Wesen ist in dem 
Zusammenhang des neuen Staates ein anderes gewordent). Die 
Rechtssätze für das heutige bremische Staatsrecht sind viel mehr dem 
allgemeinen, speziell deutschen Staatsrecht zu entnehmen als dem viel- 
hundertjährigen Herkommen des alten Staates vor 1849. Die 
Reaktion im Anfang der fünfziger Jahre und die Verfassungsgesetz- 
gebung von 18564 beseitigte die Volkssouveränität und ihre Konsequenzen 
aus der Verfassung; den alten Staat zurückzuführen lag weder in 
ihrer Absicht, noch im Bereich der Möglichkeit. 
1) von Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts, 3. Aufl., S. 10, 
Anm. 1: „Mit der Neugründung der deutschen Staaten in diesem Jahrhundert 
sind, man darf sagen alle staatsrechtlichen Begriffe verändert und in einen 
andern prinzipiellen Zusammenhang gebracht worden. Es ist eine große 
Täuschung, wenn man es ein historisches und daher rechtswissenschaftliches 
Verfahren nennt, die modernen Institute unmittelbar an die gleichnamigen 
Erscheinungen des älteren Patrimonial= oder, wenn man lieber will, Feudal- 
staatsrechts anzuknüpfen, und als deren natürliche Fortsetzung zu behandeln.“ 
 
	        
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