Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

101 
fahrtsangelegenheiten“. Sie wählt ferner die dem Senat für Ernennung 
von Handelsrichtern gutachtlich vorzuschlagenden Personen (Ges. § 33; 
Gerichtsverfassungsgesetz § 112). 
Die Handelskammer stellt ihre Geschäftsordnung unter Ge- 
nehmigung des Kaufmannskonventes fest (Ges. 8 55). Ein Fonds 
steht ihr zur Verfügung für die Kosten der Versammlungen und für 
Handelszwecke (8 50). 
§ 37. Gewerbekonvent und Gewerbekammer 
(Verf. § 102—111; Gesetz, die Gewerbekammer betr., Ausführungs- 
gesetz VI zur Verfassung von 1894).7) 
I. Der Gewerbekonvent geht hervor aus Wahlen der 
Gewerbetreibenden des Bremischen Staates. 
Das Gesetz definiert (8 1): „Unter Gewerbe im Sinne dieses 
Gesetzes ist ein Handwerk oder eine Fabrik zu verstehen.“ Auch 
Großindustrielle, die als Mitglieder der Börse zum Kaufmannskonvent 
gehören, können zugleich zum Gewerbekonvent oder zur Gewerbekammer 
berechtigt sein.2) 
Dem Gesetz ist als Anlage ein Verzeichnis der Gewerbetreibenden, 
welche wahlberechtigt sind, und der Wahlabteilungen beigefügt. Vor- 
aussetzung des Wahlrechts ist ferner: Besitz der zur Wahl in die 
Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften, Betrieb des Gewerbes für 
eigene Rechnung und seit mindestens einem Jahre nach der Anzeige 
gemäß § 14 der Reichsgewerbeordnung; wer nicht mehr eines der 
Gewerbe betreibt, darf keinen andern Erwerbszweig ergriffen haben 
(Ges. § 8; über die Wahlen ferner § 4—6; Anderung gegenwärtig 
in Verhandlung cf. Verh. 1903 S. 869 f.) 
  
  
1) Die Bremer Gewerbekammer ist die älteste in Deutschland. Die 
Gewerbekammern in Hamburg, seit 1872 — Gesetz v. 18. Dez. 1872 —, 
und Lübeck, seit 1877 — jetzt Ordnung für die Lüb. Gewerbekammer vom 
21. Juli 1898, sind ihr nachgebildet. — Nagel in Schmoller's Jahrbüchern 
Bd. VII S. 561 f.: „Die hanseatischen Gewerbekammern"“. 
2) Dem ausführlichen Gutachten von Professor Dr. Löning über die 
Zuständigkeit der Gewerbekammer (abgedruckt in den „Bremer Nachrichten“ 
vom 3. März 1904 u. f.) kann in diesem Punkte nur beigestimmt werden. 
Die Einschränkung der Deputation, daß jeder Industrielle sich „unter Verzicht 
auf seine Angehörigkeit zum Kaufmannskonvent“ zum Gewerbekonvent halten 
könne, hat keine gesetzliche Stütze (Deput. Bericht in Verh. 1903 S. 868).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.