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Eine Annahmepflicht für die Wahl besteht nicht (§ 7; über
Ausschluß von Mitgliedern § 8). Alle 2 Jahre tritt ein Drittel
aller Mitglieder aus; die Ausscheidenden sind hier sofort wieder
wählbar (§ 9).
Der Gewerbekonvent berät über Angelegenheiten des Bremischen
Gewerbewesens (Ges. § 11); zweimal im Jahr finden ordentliche
Versammlungen statt (§ 12; über außerordentliche daselbst). Die
Gewerbekammer leitet die Geschäfte und stellt die Geschäftsordnung
fest (§ 13, 15).
II. Die Gewerbekammer besteht aus 21 vom Gewerbekonvent
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern (Ges. § 16, 17);1) Ab-
lehnung der Wahl nur aus bestimmten Gründen (§ 18). Mit dem
Ausscheiden aus dem Gewerbekonvent hört die Mitgliedschaft auch der
Kammer auf; sofortige Wiederwahl ist zulässig (§ 19).
Als staatliches Organ hat die Gewerbekammer alles dem
Gewerbewesen dienliche fortdauernd zu beachten und kann sich mit
Berichten und Anträgen darüber an den Senat und die Spezial-
behörden wenden (8 20).
Über alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden Gesetze ist
sie vorab gutachtlich zu hören (§ 22). Sie wählt aus ihrer Mitte
Mitglieder einiger Behörden, die aus diesen und Senatsmitgliedern
gebildet werden, so die Behörde für Gewerbeangelegenheiten, die Be-
hörde für das Gewerbemuseum (Ges. § 34 f.; unten § 87).
Die Gewerbekammer versieht die Funktionen einer Handwerks-
kammer gemäß Reichsgewerbeordnung § 103 f. nach der Novelle vom
26. Juli 1897. Um den Erfordernissen der Gewerbeordnung § 1034
zu genügen, bestimmt das Ges. v. 31. März 1898 (S. 41), daß in
Angelegenheiten, die nur das Handwerk betreffen, die dem Handwerk
1) Bis 1875 waren auch einige Senatoren Mitglieder der Gewerbekammer,
Ges. v. 30. Okt. 1863 (S. 255). Anfänglich — bis zum Gesetz von 1863 —
usmf#ßte sie nur Gewerbetreibende der Stadt Bremen. Ges. v. 27. Dez. 1854
l 3 (S. 189).
2) Der § 103 der Gewerbeordnung verlangt aber außerdem, daß bei
den Kammern, denen die Funktionen der Handwerkskammern übertragen werden
können, die Mitglieder „soweit sie mit der Vertretung der Interessen des
Handwerks betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirks"
hervorgehen. Dem Erfordernis genügt die Wahl der Mitglieder der Gewerbe-
kammer durch den Gewerbekonvent nicht. Eine Anderung ist beabsichtigt.