Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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allein übertragen ist oder in den Geschäftskreis des Stadtrates als 
der Ortsobrigkeit allein fällt, sind von Stadtrat und Stadtverordneten- 
versammlung gemeinschaftlich zu erledigen. Der Gemeindebeschluß, 
das ist der übereinstimmende Beschluß beider Kollegien, ist der höchste 
Ausdruck des Gemeindewillens (St. V. § 3). 
Eines Gemeindebeschlusses bedürfen vor allem die Ortsstatuten, 
die Gemeindegesetze. Diese dürfen den Staatsgesetzen nicht wider- 
sprechen, müssen sich in den durch sie gesetzten Grenzen halten und 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Senats (St. V. § 4, 
62 n. 1) Sie sind in ortsüblicher Weise zu publizieren.!) Auch 
über das Gemeinderechnungswesen, Einnahmen und Ausgaben ist durch 
Gemeindebeschluß zu bestimmen (St. V. § 62 n. 2 f.) 
Die durch Gemeindebeschluß zu erledigenden Angelegenheiten 
werden regelmäßig in getrennten Sitzungen beider Kollegien behandelt; 
doch kann jedes eine gemeinschaftliche Sitzung zur Beratung fordern; 
die Abstimmung findet auch dann getrennt statt.) Ist eine Überein- 
stimmung nicht zu erzielen, so wird auf Antrag eines Kollegiums eine 
gemeinschaftliche Kommission von je 3 Mitgliedern eingesetzt, die 
Vergleichsvorschläge machen kann. Führt auch das zu nichts, so 
bleibt die Angelegenheit ruhen, sofern nicht für den Senat ein Grund, 
kraft seines Oberaufsichtsrechtes einzugreifen, vorliegt. Kompetenz- 
streitigkeiten beider Kollegien hat auf Anrufen der Senat zu ent- 
scheiden (St. V. § 63). 
IV. Die städtischen Kommissionen. Zu dauernder Ver- 
waltung oder Beaäufsichtigung einzelner Angelegenheiten, sowie zur 
Erledigung vorübergehender Aufgaben können durch Gemeindebeschluß 
Kommissionen gebildet werden (St. V. § 72). Sie bestehen in der 
Regel aus Mitgliedern beider Kollegien, bei ständigen Kommissionen 
1) Die Publikation der Ortsstatuten ist Erfordernis für ihre Wirksamkeit. 
Entscheidung des Reichsgerichts bei Gruchot, Beiträge Bd. XXXI S. 429 f.; 
Schön, Recht der Kommnnalverbände 8 15 S. 66 Anm. 5. — Michtigere 
Ortsstatuten der Hafenstädte sind im Brem. Gesetzblatt publiziert. Über die 
Publikation Bestimmung: für Bremerhaven Ortsstatut betr. die Veröffentlichung 
der Ortsstatute v. 31. März 1880 (S. 40); für Vegesack v. 17. Dez. 1881. 
2) In den Verfassungen von 1879 waren als Regel gemeinsame Sitzungen 
vorgesehen (§ 61); geändert für Bremerhaven Gesetz v. 1. Juli 1881 (S. 65), 
für Vegesack Gesetz v. 7. Mai 1889 (S. 125). 
 
	        
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