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hat die Zahl der Stadtverordneten die der Stadtratsmitglieder um
ein bis drei zu übersteigen (St. V. § 73). Auch Gemeindebürger,
die nicht Stadtverordnete sind, können mit den gleichen Rechten und
Pflichten wie diese zu Mitgliedern von Kommissionen durch Gemeinde-
beschluß ernannt werden, insbesondere können hier auch die von der
Wahl in die Stadtverordnetenversammlung ausgeschlossenen Staats-
und Gemeindebeamten zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung
herangezogen werden (St. V. § 74).1)
Die Rechtsstellung der städtischen Kommissionen in
der Gemeinde ist eine wesentlich andere als die der Deputationen im
Staat. Die Kommissionen sind Hilfsorgane des Stadtrats in der
Verwaltung; sie sind ihm untergeordnet; er entscheidet über Beschwerden
gegen ihr Verfahren (St. V. § 72 Abs. 2).2)
V. Die Gemeindebeamten. Die Rechtsverhältnisse der
städtischen Beamten werden nach Maßgabe der Stadtverfassungen
durch Ortsstatut geregelt. Sie unterstehen dem Stadtrat. Auf ihre
Dienstvergehen finden die Disziplinarvorschriften des staatlichen Be-
amtengesetzes vom 1. Februar 1894 Anwendung (St. V. 8 95).
Auch sonst sind ihre Verhältnisse denen der Staatsbeamten entsprechend
geregelt. Für Vegesack Ortsstatut betr. die Rechtsverhältnisse der
Beamten der Stadt Vegesack v. 24. April 1902 (S. 93) und Orts-
statut XXIII betr. Pensionen der Witwen und Waisen der Beamten
v. 12. Juli 1897; für Bremerhaven fehlen allgemeine Bestimmungen;
nur Ortsstatut v. 21. März 1902 (S. 101) betr. Pension der
Witwen und Waisen der Beamten.
l45. Die Staatsaufsicht über die Stadtgemeinden.)
Die Gemeinden verwalten ihre Angelegenheiten selbst, aber unter
Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht ist keine allgemeine Leitung;
der Staat ist nicht Vormund der Gemeinde. Grundsatz aller kom-
1) Das Nähere über die Kommissionen ist durch Ortsstatut zu bestimmen.
(St. V. § 72 Abs. 3); für Bremerhaven Ortsstatut betr. die Befugnisse und
Geschäftsführung der städtischen Kommissionen vom 30. Juli 1880 (S. 102).
2) Schön, das Recht der Kommnnalverbände in Preußen § 35 a „Die
Verwaltungsausschüsse".
*) Schön, das Recht der Kommnnalverbände in Preußen § 1 S. 9f.;
§ 94 S. 336.