3) Das Brandlöschwesen. In Bremerhaven wird es von
Staat und Gemeinde für gemeinsame Rechnung verwaltet, da es zu-
gleich zum Schutz der Hafenanlagen dienen soll. Die Verwaltung
geschieht durch eine Kommission von 6 Mitgliedern (3 Mitglieder
des Hafenamtes, der Stadtdirektor, 2 Stadtverordnete). Unter Um-
ständen können Senat und Bürgerschaft eine notwendige Anschaffung
auch für die Stadtgemeinde bindend beschließen; Ortsstatut vom
20. August 1903 (S. 97). Für Vegesack: Brandordnung vom
1. Mai 1882.
4) Das Schulwesen. Für die städtischen Schulen gibt der
Staat einen jährlichen Zuschuß (Ges. v. 2. März 1899). Eine aus-
gedehnte Staatsaufsicht findet hier statt. Näheres unten § 89 III.
5) Die Verwaltung städtischer Anstalten und
Stiftungen, der Krankenhäuser, Friedhöfe, Gas= und Wasserwerke,
der städtischen Sparkasse in Bremerhaven (Ortsstatut v. 18. Dez. 1889
(Gbl. 1890 S. 9) usw.
6) Die Finanzverwaltung zur Beschaffung und Verwendung
der Mittel für Gemeindeaufgaben.
Die Gemeinde ist Vermögenssubjekt gleich dem Staat. Sie hat
gleich ihm Finanzgewalt, kraft deren sie die Untertanen zu Leistungen
heranzieht.
Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich durch Gemeinde-
beschluß im Etat festgestellt; der Etat ist dem Senat zur Kenntnis-
nahme vorzulegen (St. V. § 79 f.). Der Stadtrat ist dafür ver-
antwortlich, daß die Verwaltung nach dem Etat geführt wird. Nicht
vorgesehene Ausgaben bedürfen der Nachbewilligung (St. V. § 80).
Die Vermögens= und Kassenverwaltung hat der Stadtrat, unter-
stützt durch Kommissionen. Die auf die Gemeindekasse angewiesenen
Rechnungen bedürfen der Gegenzeichnung des Stadtdirektors (St. V.
8 70 Abs. 4).
An städtischen Steuern werden erhoben:
1. In Vegesack: a) Gemeindeeinkommensteuer als Zuschlag
zur Staatseinkommensteuer auf Grund Ortsstatut v. 6. Mai 1902
(S. 96); b) Grund= und Mietsteuer auf Grund Ortsstatut v.
25. Nov. 1889; c) Wassersteuer von Hauseigentümern und Mietern
nach Ortsstatut v. 27. Mai 1892; d) Hundesteuer, Ortsstatut v.
15. Aug. 1884 und 22. Aug. 1902.