Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

3) Das Brandlöschwesen. In Bremerhaven wird es von 
Staat und Gemeinde für gemeinsame Rechnung verwaltet, da es zu- 
gleich zum Schutz der Hafenanlagen dienen soll. Die Verwaltung 
geschieht durch eine Kommission von 6 Mitgliedern (3 Mitglieder 
des Hafenamtes, der Stadtdirektor, 2 Stadtverordnete). Unter Um- 
ständen können Senat und Bürgerschaft eine notwendige Anschaffung 
auch für die Stadtgemeinde bindend beschließen; Ortsstatut vom 
20. August 1903 (S. 97). Für Vegesack: Brandordnung vom 
1. Mai 1882. 
4) Das Schulwesen. Für die städtischen Schulen gibt der 
Staat einen jährlichen Zuschuß (Ges. v. 2. März 1899). Eine aus- 
gedehnte Staatsaufsicht findet hier statt. Näheres unten § 89 III. 
5) Die Verwaltung städtischer Anstalten und 
Stiftungen, der Krankenhäuser, Friedhöfe, Gas= und Wasserwerke, 
der städtischen Sparkasse in Bremerhaven (Ortsstatut v. 18. Dez. 1889 
(Gbl. 1890 S. 9) usw. 
6) Die Finanzverwaltung zur Beschaffung und Verwendung 
der Mittel für Gemeindeaufgaben. 
Die Gemeinde ist Vermögenssubjekt gleich dem Staat. Sie hat 
gleich ihm Finanzgewalt, kraft deren sie die Untertanen zu Leistungen 
heranzieht. 
Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich durch Gemeinde- 
beschluß im Etat festgestellt; der Etat ist dem Senat zur Kenntnis- 
nahme vorzulegen (St. V. § 79 f.). Der Stadtrat ist dafür ver- 
antwortlich, daß die Verwaltung nach dem Etat geführt wird. Nicht 
vorgesehene Ausgaben bedürfen der Nachbewilligung (St. V. § 80). 
Die Vermögens= und Kassenverwaltung hat der Stadtrat, unter- 
stützt durch Kommissionen. Die auf die Gemeindekasse angewiesenen 
Rechnungen bedürfen der Gegenzeichnung des Stadtdirektors (St. V. 
8 70 Abs. 4). 
An städtischen Steuern werden erhoben: 
1. In Vegesack: a) Gemeindeeinkommensteuer als Zuschlag 
zur Staatseinkommensteuer auf Grund Ortsstatut v. 6. Mai 1902 
(S. 96); b) Grund= und Mietsteuer auf Grund Ortsstatut v. 
25. Nov. 1889; c) Wassersteuer von Hauseigentümern und Mietern 
nach Ortsstatut v. 27. Mai 1892; d) Hundesteuer, Ortsstatut v. 
15. Aug. 1884 und 22. Aug. 1902.
	        
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