Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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II. In Ausführung der Staatsverfassung aon 1849 (8 85) stellte 
die Obrigkeitl. Verordnung vom 1. März 1850 (S. 27) 
die Grundsätze einer Gemeindeverfassung der Landgemeinden fest. 
Die Einführung dieser Verfassung sollte jedoch nur auf Antrag jeder 
Gemeinde erfolgen. Nur die Gemeinden Wasserhorst und Grambke 
stellten diesen Antrag, so daß die Bestimmungen ohne größere Be- 
deutung blieben. « 
III. Erst das Gesetz vom 28. Dez. 1870 (S. 251) brachte 
von Staatswegen allen Gemeinden eine Verfassung. Vorbild war 
die Hannoversche Gemeindeordnung von 1859. Das Gesetz erkannte 
35 Bauernschaften als politische Gemeinden mit eigener Verfassung 
an und faßte sie für Zwecke der Armenpflege zu 15 Samtgemeinden 
zusammen, die mit den Kirchspielen zusammenfielen. Als beschließendes 
Organ fungierte die Gemeindeversammlung aller stimmberechtigten 
Gemeindeglieder, nur in größeren Gemeinden ein gewählter Gemeinde- 
ausschuß. Die Verwaltung besorgte der Gemeindevorsteher. Das 
Stimmrecht in der Gemeindeversammlung war nach der Größe des 
Grundbesitzes abgestuft, indem die Anzahl der von jedem zu führenden 
Stimmen mit der Größe des Grundbesitzes stieg von einer Stimme 
IV. Seit 1874 war das Landgebiet einem Landherrn unter- 
stellt, der die Polizei größtenteils verwaltete und die Oberaufsicht 
und Oberleitung der Gemeinden und der ländlichen Verbände zu 
besonderen Zwecken hatte. Da diese allgemeinen Aufgaben für das 
ganze Landgebiet immer wichtiger wurden, auch eine gewisse Vertraut- 
heit mit den Dingen voraussetzten, wurde das Bedürfnis nach weiterem 
Ausbau der Selbstverwaltung des Landgebietes über die Gemeinden 
hinaus fühlbar. Diesem Bedürfnis?) half das Gesetz vom 
23. Juni 1878, betr. die Verwaltung des Landgebiets 
ab, indem es das Landgebiet als weiteren Kommunalverband nach 
1) Gleichzeitig mit der Landgemeindeordnung von 1870 erging ein Gesetz, 
die Bezirksvertretungen betr. (S. 274). Es sah zur Beratung gemeinschaft- 
licher Angelegenheiten der Landgemeinden Bezirksversammlungen für das 
rechte und für das linke Weserufer vor, bestehend aus den Gemeindevorstehern 
und Beigeordneten. Bei der Kreisorganisation 1878 wurde es aufgehoben. 
2) Unmittelbare Veranlassung war die Beratung des neuen Gesetzes über 
Entwässerung und Bewässerung der Grundstücke im Landgebiet. Verh. 1876 
S. 218 f.
	        
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