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II. In Ausführung der Staatsverfassung aon 1849 (8 85) stellte
die Obrigkeitl. Verordnung vom 1. März 1850 (S. 27)
die Grundsätze einer Gemeindeverfassung der Landgemeinden fest.
Die Einführung dieser Verfassung sollte jedoch nur auf Antrag jeder
Gemeinde erfolgen. Nur die Gemeinden Wasserhorst und Grambke
stellten diesen Antrag, so daß die Bestimmungen ohne größere Be-
deutung blieben. «
III. Erst das Gesetz vom 28. Dez. 1870 (S. 251) brachte
von Staatswegen allen Gemeinden eine Verfassung. Vorbild war
die Hannoversche Gemeindeordnung von 1859. Das Gesetz erkannte
35 Bauernschaften als politische Gemeinden mit eigener Verfassung
an und faßte sie für Zwecke der Armenpflege zu 15 Samtgemeinden
zusammen, die mit den Kirchspielen zusammenfielen. Als beschließendes
Organ fungierte die Gemeindeversammlung aller stimmberechtigten
Gemeindeglieder, nur in größeren Gemeinden ein gewählter Gemeinde-
ausschuß. Die Verwaltung besorgte der Gemeindevorsteher. Das
Stimmrecht in der Gemeindeversammlung war nach der Größe des
Grundbesitzes abgestuft, indem die Anzahl der von jedem zu führenden
Stimmen mit der Größe des Grundbesitzes stieg von einer Stimme
IV. Seit 1874 war das Landgebiet einem Landherrn unter-
stellt, der die Polizei größtenteils verwaltete und die Oberaufsicht
und Oberleitung der Gemeinden und der ländlichen Verbände zu
besonderen Zwecken hatte. Da diese allgemeinen Aufgaben für das
ganze Landgebiet immer wichtiger wurden, auch eine gewisse Vertraut-
heit mit den Dingen voraussetzten, wurde das Bedürfnis nach weiterem
Ausbau der Selbstverwaltung des Landgebietes über die Gemeinden
hinaus fühlbar. Diesem Bedürfnis?) half das Gesetz vom
23. Juni 1878, betr. die Verwaltung des Landgebiets
ab, indem es das Landgebiet als weiteren Kommunalverband nach
1) Gleichzeitig mit der Landgemeindeordnung von 1870 erging ein Gesetz,
die Bezirksvertretungen betr. (S. 274). Es sah zur Beratung gemeinschaft-
licher Angelegenheiten der Landgemeinden Bezirksversammlungen für das
rechte und für das linke Weserufer vor, bestehend aus den Gemeindevorstehern
und Beigeordneten. Bei der Kreisorganisation 1878 wurde es aufgehoben.
2) Unmittelbare Veranlassung war die Beratung des neuen Gesetzes über
Entwässerung und Bewässerung der Grundstücke im Landgebiet. Verh. 1876
S. 218 f.