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dem Muster!) der preußischen Kreisverfassung organisierte. Gleich—
zeitig wurde ein größerer Teil der niederen Polizei den Gemeinde—
vorstehern übertragen (2. Titel 1. Abschnitt des Gesetzes, jetzt auf-
gehoben durch die neue Landgemeindeordnung). Die Anderungen
veranlaßten eine Neupublikation der Landgemeindeordnung v. 27. Dez.
1878 (S. 246).
V. Die Gemeindeordnung von 1870 wies Mängel auf, die um
so stärker hervortraten, als man um Mitte der achtziger Jahre daran
ging, die Selbstverwaltung der Gemeinden durch Übertragung des
Schulwesens von der kirchlichen auf die bürgerliche Gemeinde zu er-
weitern,)) und, nachdem durch das Verwaltungsgesetz den Gemeinde-
vorstehern polizeiliche Befugnisse in größerem Umfange übertragen
waren. Der hauptsächliche Mangel lag in der Kleinheit der
Gemeinden, bei deren Abgrenzung sich das Gesetz von 1870 nicht
wie die Landgemeindeordnung von 1850 an die Kirchspiele, sondern
an die Feldmarkgenossenschaften angeschlossen hatte; die Samtgemeinden
konnten bei ihrer mangelhaften Organisation keinen Ersatz bieten.
Ein erster Entwurf von 1884,5) der die bisherigen 35 Gemeinden
in 13 zusammenfassen wollte, scheiterte indessen infolge des Wider-
spruches der Vertretungen des Landgebietes. Ein zweiter weniger
radikal vorgehender Entwurf"!) wurde Gesetz in der noch heute in
Kraft befindlichen Landgemeindeordnung vom 28. Juli 1888
(S. 181 f.) Ihre hauptsächlichen Neuerungen waren: 1. Zusammen-
fassung zu größeren Gemeinden und Beseitigung der Samtgemeinden;
2. Übertragung des Schulwesens auf die bürgerliche Gemeinde, näher
ausgeführt durch Gesetz, das Landschulwesen betr., vom 2. März 1889
(S. 47); 3. Ersetzung der Gemeindeversammlung durch den Gemeinde-
ausschuß in allen Gemeinden; 4. Erweiterung der polizeilichen
Befugnisse der Gemeindevorsteher.
1) Von dem preußischen Vorbild ließ man nur die Verwaltungsgerichts-
barkeit ganz bei Seite.
:) In den Gemeinden Hastedt, Schwachhausen, Neuenland waren schon
seit 1876 bürgerliche Schulvorstände eingerichtet.
„) Verh. 1884 S. 381 f.
) Verh. 1887 S. 341 f.