Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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I. Die Tandgemeinden. 
8 48. Die Grundlagen: Gemeindegebiet, Gemeindevolk. 
I. Die Landgemeindeordnung zählt 20 Landgemeinden auf; 
infolge des Gesetzes, betr. die Vereinigung von Teilen des Land- 
gebietes mit der Stadt Bremen vom 12. Dez. 1901 (S. 307) ist 
die Zahl auf 15 reduziert.)) 
Jedes Grundstück im Landgebiet gehört einer Gemeinde an 
(L. G. O. § 3). Der örtliche Umfang der Gemeinde wird auf 
Antrag oder, wenn ein Bedürfnis vorliegt, ohne solchen vom Senat 
nach Anhören der Beteiligten und des Kreisausschusses festgesetzt 
(L. G. O. § 10). 
II. Die Gemeindeangehörigkeit ist Voraussetzung der 
vollen politischen Berechtigung und Verpflichtung in der Gemeinde. 
Ihr Erwerb und Verlust bestimmt sich gleich der Gemeindeangehörigkeit 
der Stadt Bremen nach dem Gesetz vom 2. Januar 1871 (S. 1); 
danach hat sie die Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung und ist im 
übrigen mit dem Unterstützungswohnsitz verknüpft (das Nähere oben, 
40 S. 107). 
Die Gemeindeangehörigen sind zur Übernahme unentgeltlicher 
Amter in der Gemeindeverwaltung und zur Annahme der Wahl in 
den Gemeindeausschuß verpflichtet; nur die im Gesetz aufgezählten 
Gründe berechtigen zur Ablehnung oder vorzeitiger Niederlegung 
(L. G. O. § 8, 9);2) über die Gültigkeit der Gründe entscheidet der 
Kreisausschuß. Folgen der unbegründeten Weigerung sind hier nicht 
vorgesehen. 
Berechtigt zur Teilnahme an den Gemeindewahlen, insbesondere 
zum Gemeindeausschuß, sind ebenfalls die Gemeindeangehörigen, neben 
1) Die Landgemeinden sind jetzt: 1. Horn, 2. Oberneuland-Rockwinkel, 
3. Osterholz, 4. Borgfeld, 5. Oslebshausen, 6. Grambke, 7. Büren, 8. Block- 
land, 9. Neuenland, 10. Arsten, 11. Habenhausen, 12. Huchting, 13. Rabling- 
hausen, 14. Strohm, 15. Seehausen. Durch das Gesetz von 1901 sind 
aufgehoben: 1. Hastedt, 2. Schwachhausen, 3. Walle, 4. Gröpelingen, 
5. Woltmershausen. 
2) Unter anderm: Wer ein Gemeindeamt während der regelmäßigen 
Amtsdauer verwaltet hat, kann die Übernahme desselben oder eines gleichen 
Amtes für die nächsten 3 Jahre ablehnen; wer 12 Jahre Gemeindevorsteher 
war, kann jedes Amt für immer ablehnen.
	        
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