Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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ihnen aber auch nicht gemeindeangehörige Grundbesitzer unter bestimmten 
Voraussetzungen. Das passive Wahlrecht setzt stets wieder Gemeinde- 
angehörigkeit voraus (L. G. O. § 41.) 
* 49. die Gemeindeorgane. 
I. Der Gemeindeausschuß (L. G. O. § 39—64). 
1. Der Gemeindeausschuß ist alleiniges beschließendes 
Organ der Landgemeinde. Seine Beschlüsse sind Gemeinde- 
beschlüsse. Seine Zuständigkeit ist eine begrenzte: 1) Die Gegen- 
stände seiner Beschlußfassung sind im Gesetz § 53 erschöpfend auf- 
gezählt: Veränderung des Gemeindebezirks, Gemeindestatuten, Bestand 
und Benutzungsart des Gemeindevermögens, Gemeindeanleihen, Prozesse 
und Vergleiche in Gemeindesachen, Gemeindeabgaben und Leistungen, 
Wahl von Gemeindebeamten und Angestellten und Kündigung der 
letzteren, das Gemeinderechnungswesen. Die wichtigeren Gemeinde- 
beschlüsse bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses, in einigen 
Fällen des Senats (L. G. O. § 54). Kontrollbefugnisse in weiterem 
Umfang hat der Gemeindeausschuß nicht. 
Die Sitzungen des Gemeindeausschusses sind in der Regel 
öffentlich; bei der Beschlußfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Der 
Gemeindevorsteher beruft die Versammlungen ein und führt den 
Vorsitz (L. G. O. § 57—63.) 
2. Der Gemeindeausschuß besteht aus dem Gemeindevorsteher, 
den Beigeordneten und einigen Vertretern aus den Gemeindeangehörigen, 
deren Zahl durch Gemeindestatut zwischen acht und vierundzwanzig 
festgesetzt wird (L. G. O. § 40). Diese Vertreter werden gewählt 
von den männlichen Gemeindeangehörigen; außer ihnen sind Wähler 
gewisse Grundbesitzer, nämlich männliche Reichsangehörige, die ohne 
in der Gemeinde einen Wohnsitz zu haben, in derselben seit 
mindestens einem Jahre Grundeigentum?) haben, und weibliche 
Reichsangehörige, die seit gleicher Zeit eine der die Zugehörigkeit zur 
1) Ebenso in der Provinz Hannover, Schön a. a. O. § 51 S. 195. 
2) Hierzu bestimmt L. G. O. § 41: Als Eigentümer gilt im Falle des 
geteilten Eigentums der Untereigentümer, bei ehelicher Gütergemeinschaft der 
Ehemann, beim Beisitz der Anerbe, in dessen Ermangelung die Wittwe. 
Ausnahmen von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 42.
	        
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