Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Außer Gemeindevorsteher und Beigeordneten können noch andere 
Gemeindebeamte zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte angestellt sein. 
Auch die Wege= und Wassergeschworenen sind Gemeindebeamte.!) In 
der Regel verwalten sie ihr Amt als Ehrenamt kraft Gemeindebürger- 
pflicht ohne Entgelt. Der Gemeindevorsteher erhält ein mäßiges 
Honorar „als Schadloshaltung", unter Umständen auch die Bei- 
geordneten (L. G. O. § 27). Den Gemeindebeamten werden gegenüber- 
gestellt die für niedere Dienste mit Kündigungsvorbehalt angestellten 
Gemeindediener als Nachtwächter, Feldhüter, Boten (L. G. O. 
§ 24; Motive z. Entw. Verh. 1884 S. 383.) 
Gemeindebeamte und Gemeindediener werden vom Gemeinde- 
ausschuß gewählt (L. G. O. § 53 n. 9, 63, 64). Nicht wählbar 
zu Gemeindebeamten sind Personen, die zum Ausschuß nicht wählbar 
sind, zu Gemeindevorsteher und Beigeordneten auch nicht Gast= und 
Schenkwirte; zu Gemeindevorstehern und Beigeordneten sollen Geistliche 
und Lehrer nicht gewählt werden (L. G. O. § 29, 30). Gemeinde- 
vorsteher und Beigeordnete werden auf mindestens 6 und hbchstens 
12 Jahre gewählt; ihre Wahl bedarf der Bestätigung des Kreis- 
ausschusses. Diese ist zu versagen, wenn die Befähigung zu dem 
Amte oder eine der zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften 
mangelt; sie kann versagt werden, wenn der Gewählte aus bestimmten 
Gründen bescholten ist oder wenn nahe Verwandtschaft mit einem 
Beigeordneten oder dem Gemeindevorsteher vorliegt (L. G. O. § 33, 34). 
Wird auch eine zweite Wahl nicht bestätigt oder unterläßt die Ge- 
meinde trotz Aufforderung die Wahl, so hat der Kreisausschuß die 
Stelle auf längstens drei Jahre zu besetzen (L. G. O. § 35). 
Gemeindebeamte und Gemeindediener machen sich durch Ver- 
letzung ihrer Amtspflichten eines Disziplinarvergehens schuldig. 
Die Disziplinarbestimmungen des Beamtengesetzes finden keine An- 
wendung; die Landgemeineordnung enthält Spezialvorschriften darüber 
(§ 36 f., cf auch § 31); darnach sind geringere Disziplinarstrafen 
gegen Gemeindevorsteher und Beigeordnete vom Landherrn, gegen 
andere Angestellte vom Gemeindevorsteher vorbehaltlich der Beschwerde 
an den Kreisausschuß zu verfügen; schwerere Strafen verfügt der 
Kreisausschuß. 
1) Die Schullehrer sind zwar Beamte der Gemeinde, aber nicht Gemeinde- 
beamte im Sinne der L. G. O. Gesetz betr. Landschulwesen v. 2. März 1889 § 20.
	        
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