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Den Kern der Bürgerschaft bildete das Kollegium der Elterleute,
die sich aus Vorstehern der Kaufmannschaft zu Vorstehern der
Bürgerschaft entwickelt hatten und die bürgerlichen Privilegien und
Gerechtigkeiten gegenüber dem Rat bis vor den höchsten Instanzen
des alten deutschen Reiches vertraten.1)
Von größter Bedeutung für die Staatsverwaltung wie für die
Eintracht zwischen Rat und Bürgerschaft waren schon damals die
Deputationen, in denen Ratsherren und Bürger zu gemeinsamer
staatlicher Arbeit sich zusammenfanden. Meist gelegentlich einer
Steuerbewilligung der Bürgerschaft entstanden, indem letztere dann
auch eine Mitwirkung bei Erhebung und Verwendung der Steuern
forderte, machte sich gerade hier der Mangel an festen Grundsätzen,
an einer einheitlichen Verwaltung besonders fühlbar; dem dringendsten
Bedürfnis wurde im Jahre 1814 durch Bildung einer Generalkasse
und der Finanzdeputation als Mittelpunkt des Finanzwesens ab-
geholfen. Über die Zusammensetzung der Deputationen, über ihre
Stellung im Staate und ihre Befugnisse war wie über alles Andere
das Dunkel des Herkommens gebreitet.2)
Diese Entwicklung der Bremischen Stadtverfassung entsprach im
Allgemeinen der in den übrigen deutschen Städten; vor Allem die
rechtliche Auffassung und Behandlung der staatlichen Dinge war die
ihrer Zeit gemäße. Aus der alten organischen Gemeindeverfassung,
in der die Gemeinheit sich durch ihre Organe selbst regierte, war ein
obrigkeitliches Korporationsregiment geworden.5) Der Rat war als
vollmächtiger im Sinne der neuen Eintracht nicht mehr Organ,
sondern Obrigkeit, in sich geschlossene Korporation. Allerdings
gelangte er nicht wie in anderen Städten zu alleiniger Herrschaft.
Aber auch der Bürgerkonvent und sein Kollegium der Elterleute
waren nur privilegierte Korporationen im Staate, die sich nach außen
abschlossen und ihre eigenen wohlerworbenen Rechte und Privilegien
gegen den Rat vertraten. Engherzige privatrechtliche Gesichtspunkte
beherrschten das Gebiet des öffentlichen Rechts. Bei den Verfassungs-
verhandlungen zu Anfang des Jahrhunderts zeigte es sich, wie schwer
1) v. Bippen, a. a. O. B. III Kap. V S. 159 f.; Dünzelmann, die
Brem. Kaufmannsgilde und ihre Elterleute. Brem. Jahrb. Bd. XVII S. 77 f.
2) ef. Verf. Verh. 1818 S. 191 f. Klage des Rates über die „Partikular=
Regierungen“ und den Stationsgeist der vielen besonderen Deputationen.
3) Gierke, das deutsche Genossenschaftsrecht. Bd. 1 § 56 S. 697 f.