Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Die Einnahmen der Gemeinde bestehen aus Erträgnissen des 
Gemeindevermögens, etwaigen Zuwendungen des Staates, Gebühren 
und Beiträgen — hierher gehören auch die vom Gemeindevorsteher 
verhängten Geldstrafen (L. G. O. § 93) — und aus den Gemeinde- 
abgaben. 
Die Gemeindeabgaben sind in der Regel auf den Grundbesitz 
basiert. Über den Beitragsfuß bestimmt der Kreisausschuß; Anderungen 
des bestehenden bedürfen der Genehmigung des Senats (L. G. O. 
54 n. 7). Sind Bestimmungen nicht getroffen, so sollen die Abgaben 
nach Maßgabe der Grund= und Gebäudesteuer in einem durch die 
Landgemeindeordnung näher bestimmten Verhältnis erhoben werden. 
Nicht in der Gemeinde grundbesitzende Abgabenpflichtige haben persönliche 
Beiträge entsprechend einem minimalen Grundsteuerwert zu zahlen; 
ebenso nur Grundsteuerpflichtige, wenn ihr Grundstück weniger als 
einen bestimmten Reinertrag hat (L. G. O. § 69). 
Beitragspflichtig zu Gemeindeabgaben sind (L. G. O. S 5)9: 
1. alle Grundstücke im Gemeindebezirk; ausgenommen sind die zur 
Kirche, Pfarre, Küsterei gehörenden und die zum unmittelbaren 
Gebrauch des Staats dienenden Gebäude und Grundsticcke, 
dagegen nicht die städtischen Friedhöfe, die zu Dienstwohnungen 
bestimmten Staatsgebäude und, soweit nicht Staatsverträge 
entgegenstehen, die Eisenbahnen; 1) 
2. alle Einwohner der Gemeinde, auch die nichtgrundbesitzenden; 
neu Anziehende, die nicht gemeindeangehörig sind, nach einem 
Aufenthalt von 3 Monaten (L. G. O. § 5). Persönlich be- 
freit sind, sofern sie keinen Grundbesitz in der Gemeinde haben, 
die im Dienst befindlichen und vermöge desselben im Gemeinde- 
bezirk sich aufhaltenden Militärpersonen und Landzäger, sowie 
die, welche sich zum Besuch einer Unterrichtsanstalt oder als 
Lehrlinge in der Gemeinde aufhalten oder in Kost und Logis 
eines andern stehen (L. G. O. § 75).2 
1) Die Preußischen Eisenbahnen sind nach dem Staatsvertrage vom 
30. November 1883 Art. 3 n (G. Bl. 1884 S. 68) von Kommunalabgaben 
frei. Nach dem Vertrag mit Oldenburg v. 8. März 1864 (G. Bl. 1865 S.7) 
unterliegen die Eisenbahnen den allgemeinen Grundeigentumsabgaben. 
2) Prediger, Küster, Schullehrer waren bis zur L. G. O. von 1888 von 
Gemeindelasten befreit. Nach § 6 Abs. 2 gilt das noch für die bei Erlaß der 
L. G. O. von 1888 im Amt befindlichen, sofern es ihnen bei der Anstellung 
ausdrücklich zugesichert war. 
  
 
	        
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