Die Einnahmen der Gemeinde bestehen aus Erträgnissen des
Gemeindevermögens, etwaigen Zuwendungen des Staates, Gebühren
und Beiträgen — hierher gehören auch die vom Gemeindevorsteher
verhängten Geldstrafen (L. G. O. § 93) — und aus den Gemeinde-
abgaben.
Die Gemeindeabgaben sind in der Regel auf den Grundbesitz
basiert. Über den Beitragsfuß bestimmt der Kreisausschuß; Anderungen
des bestehenden bedürfen der Genehmigung des Senats (L. G. O.
54 n. 7). Sind Bestimmungen nicht getroffen, so sollen die Abgaben
nach Maßgabe der Grund= und Gebäudesteuer in einem durch die
Landgemeindeordnung näher bestimmten Verhältnis erhoben werden.
Nicht in der Gemeinde grundbesitzende Abgabenpflichtige haben persönliche
Beiträge entsprechend einem minimalen Grundsteuerwert zu zahlen;
ebenso nur Grundsteuerpflichtige, wenn ihr Grundstück weniger als
einen bestimmten Reinertrag hat (L. G. O. § 69).
Beitragspflichtig zu Gemeindeabgaben sind (L. G. O. S 5)9:
1. alle Grundstücke im Gemeindebezirk; ausgenommen sind die zur
Kirche, Pfarre, Küsterei gehörenden und die zum unmittelbaren
Gebrauch des Staats dienenden Gebäude und Grundsticcke,
dagegen nicht die städtischen Friedhöfe, die zu Dienstwohnungen
bestimmten Staatsgebäude und, soweit nicht Staatsverträge
entgegenstehen, die Eisenbahnen; 1)
2. alle Einwohner der Gemeinde, auch die nichtgrundbesitzenden;
neu Anziehende, die nicht gemeindeangehörig sind, nach einem
Aufenthalt von 3 Monaten (L. G. O. § 5). Persönlich be-
freit sind, sofern sie keinen Grundbesitz in der Gemeinde haben,
die im Dienst befindlichen und vermöge desselben im Gemeinde-
bezirk sich aufhaltenden Militärpersonen und Landzäger, sowie
die, welche sich zum Besuch einer Unterrichtsanstalt oder als
Lehrlinge in der Gemeinde aufhalten oder in Kost und Logis
eines andern stehen (L. G. O. § 75).2
1) Die Preußischen Eisenbahnen sind nach dem Staatsvertrage vom
30. November 1883 Art. 3 n (G. Bl. 1884 S. 68) von Kommunalabgaben
frei. Nach dem Vertrag mit Oldenburg v. 8. März 1864 (G. Bl. 1865 S.7)
unterliegen die Eisenbahnen den allgemeinen Grundeigentumsabgaben.
2) Prediger, Küster, Schullehrer waren bis zur L. G. O. von 1888 von
Gemeindelasten befreit. Nach § 6 Abs. 2 gilt das noch für die bei Erlaß der
L. G. O. von 1888 im Amt befindlichen, sofern es ihnen bei der Anstellung
ausdrücklich zugesichert war.