Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Beitragspflichtige, die außerhalb der Gemeinde wohnen, müssen 
auf Verlangen des Vorstehers in der Gemeinde wohnende Bevoll- 
mächtigte bestellen, an die die Gemeinde sich wegen der Beiträge oder 
Dienste hält; der Landherr kann Ausnahmen zulassen (L. G. O. § 70). 
Auch die persönliche Beitragspflicht ist also keineswegs auf 
Gemeindeangehörige beschränkt; andererseits werden außerhalb der 
Gemeinde wohnende und nicht in ihr grundbesitzende Gemeindemitglieder 
nicht zu Gemeindeabgaben herangezogen (L. G. O. § 74). Gegen 
Anordnung und Verteilung der Gemeindeabgaben ist Beschwerde an 
den Kreisausschuß gegeben (L. G. O. § 12). 
II. Die den Gemeindeorganen übertragene 
Staatsverwaltung. 
Die Gemeindebeamten sind verpflichtet, die ihnen durch Gesetz 
oder Herkommen oder durch den Landherrn übertragenen Staats- 
angelegenheiten zu besorgen; glaubt ein Beamter in dieser seiner 
Eigenschaft die Erfüllung solcher Pflichten ablehnen zu können, so 
entscheidet der Senat (L. G. O. § 13, § 83 n. 2). 
Zu den den Gemeindevorstehern übertragenen Staatsgeschäften 
gehören unter andern die standesamtlichen Geschäfte und vor allem 
die Geschäfte der Ortspolizei (L. G. O. § 83 f.). In der 
Vornahme dieser staatlichen Geschäfte ist der Gemeindevorsteher 
unabängig vom Gemeindeausschuß, soweit nicht ausdrücklich eine Mit- 
wirkung desselben vorgesehen ist (z. B. L. G. O. § 87), dagegen 
untersteht er direkt der vorgesetzten Staatsbehörde und hat ihren 
„dienstlichen Anweisungen“ nachzukommen (L. G. O. § 92 Abs. 2). 
Die Landgemeindeordnung überträgt dem Gemeindevorsteher die Wege-, 
Wasser-, Flur-Polizei, einen Teil der Ortspolizei in Gewerbesachen, 
das polizeiliche Meldewesen, gesundheitspolizeiliche und feuerpolizeiliche 
Aufsichtsbefugnisse, die polizeiliche Strafgewalt und gesetzliche Dis- 
pensationsbefugnis in Bezug auf die Vorschriften über die Sonntags- 
ruhe, die Polizeistunde, die Tanzmusiken in Wirtschaften, endlich die 
Zwangsbeitreibung aller für das Landgebiet, die bürgerliche und 
kirchliche Gemeinde und andere kommunalen Verbände im Verwaltungs- 
wege einzuziehenden Abgaben, Gebühren und Beiträge (L. G. O. 8 84). 
Außerdem hat er allgemein das Recht und die Pflicht: 1. zur 
vorläufigen Festnahme einer Person bei Ergreifen auf 
frischer Tat gemäß Strafprozeßordnung § 127 Abs. 2, 3; 2. wo die
	        
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