Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit ein polizei- 
liches Einschreiten erfordert, das Nötige anzuordnen und aus- 
führen zu lassen, bei Gefahr im Verzuge vorbehaltlich der Genehmigung 
des Landherrn auch in Fällen, für welche er an sich nicht zuständig 
ist (L. G. O. § 82). 
In den ihm überwiesenen polizeilichen Angelegenheiten kann der 
Gemeindevorsteher: 
1. mit Zustimmung des Gemeindeausschusses Polizeiverordnungen 
erlassen mit Androhung von Geldstrafen bis 20 +%. Die Ver- 
ordnung ist spätestens 3 Tage vor ihrer Verkündigung dem 
Landherrn in Abschrift mitzuteilen; dieser kann sie durch einen 
unter Angabe der Gründe dem Gemeindevorsteher mitzuteilenden 
Beschluß von Amts wegen außer Kraft setzen (L. G. O. 8§ 87). 
2. eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe durch Verfügung 
festsetzen gemäß § 453 der Strafprozeßordnung und polizeiliche 
Zwangsmaßregeln anordnen nach näheren Vorschriften des 
Brem. Ausführungsgesetzes zu den Prozeßgesetzen vom 25. Juni 
1879 § 94—96; jedoch darf er keine andern Strafen als 
Geldstrafen bis 20 6. und Einziehung 1) androhen, verhängen 
und vollstrecken lassen (L. G. O. § 88; unten § 73). 
Gegen die Verfügungen des Gemeindevorstehers in Polizeisachen 
— auch gegen die erwähnten Polizeiverfügungen — kann Beschwerde 
an den Landherrn binnen 14 Tagen — von der Eröffnung oder 
Zustellung an (analog § 97 des Ausführungsgesetzes von 1879) — 
eingereicht werden.) Der Landherr kann die Verfügungen — aus 
Gründen öffentlichen Interesses auch von Amts wegen — aufheben 
oder ändern oder selbst eingreifen, wo der Gemeindevorsteher es unter- 
läßt (L. G. O. § 92). Weitere Beschwerde an den Senat gemäß 
L. G. O. 8§ 14. 
1) Also auch nicht eine an Stelle der Geldstrafe tretende Haftstrafe. Die 
spezielle Bestimmung in L. G. O. § 88 geht der allgemeinen in § 96 n. 3 des 
Ausf. Ges. v. 1879 vor. 
2) Der 8§97 des Ausführungsgesetzes v. 1879 betr. Beschwerde an den 
Senat ist nicht für anwendbar erklärt. — Bei einer Strafverfügung des 
Gemeindevorstehers nach St. P. O. § 453 ist also Beschwerde an den Landherrn 
alternativ mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, aber keine 
weitere Beschwerde an den Senat nach § 94 S. 2 des Ges. v. 1879.
	        
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