Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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2. Das Tandgebiet als Kommunalverband (Ges. betr die 
Verwaltung des Landgebietes vom 23. Juni 1878 (S. 43).1) 
§ 53. Die Grundlagen des Derbandes. 
I. Das Landgebiet bildet „als ein Kreis einen Kommunalverband 
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer 
juristischen Person“ (Verwaltungsgesetz § 1). Es ist ein Kommunal-= 
verband höherer Ordnung mit entsprechender räumlicher und 
persönlicher Grundlage und Verfassung wie die Gemeinden. Der 
Kreis besitzt ein oberstes beschließendes Organ im Kreistag; Ver- 
waltungsorgan ist der Kreisausschuß, in dem wieder der Landherr die 
Geschäfte führt. 
II. Kreisangehörige sind alle, die im Landgebiet einen 
Wohnsitz haben (V. G. § 2), Gemeindeangehörigkeit ist also nicht 
Voraussetzung. 
Pflichten der Kreisangehörigen sind: 1. unbesoldete Amter in 
der Kreisvertretung und Kreisverwaltung zu übernehmen, sofern nicht 
einer der gesetzlichen Entschuldigungsgründe vorliegt (V. G. § 3); 
2. zur Befriedigung der Kreisbedürfnisse Abgaben zu zahlen. Ihre 
Rechte bestehen in dem aktiven und passiven Wahlrecht zur Kreis- 
vertretung und zu den Amtern der Kreisverwaltung. 
8 54. Die Kreisorgane. 
I. Der Kreistag. 
Beschließendes Organ des Kreises ist der Kreistag. 
Er besteht aus zwanzig Abgeordneten (Novelle vom 5. April 1902 
(S. 67); bis dahin 28). Wähler und wählbar sind die männlichen 
und über 25 Jahre alten Kreisangehörigen, die zugleich Reichsangehörige 
sind und seit einem Jahre im Landgebiet einen Wohnsitz haben. 
Aktives Wahlrecht besitzen außerdem grundbesitzende männliche und 
weibliche Reichsangehörige unter denselben Voraussetzungen, die ihnen 
das Wahlrecht für den Gemeindeausschuß geben (V. G. § 11). Auch 
die Ausnahmen von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit und die 
Einteilung der Wähler nach dem Grundbesitz in zwei Klassen sind 
1) Das Gesetz betr. die Verwaltung des Landgebietes v. 23. Juni 1878 
stimmt zum großen Teile mit der preußischen Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 
überein. Über das Nähere daher Schön, Recht der Kommunalverbände in 
Preußen § 105 ff. S. 377 ff.
	        
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