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trat zuerst zu Tage in der Gründung der Pensions- und
Witwen-Anstalt für bürgerliche Beamte durch Verordnung
vom 4. Aug. 1819 (S. 48);1) es war eine Versicherungskasse mit
Beitrittszwang; jeder Beamte hatte einen einmaligen Einschuß und
jährliche Beiträge zu leisten. Diese Art der Versorgung konnte auf
die Dauer nicht genügen; die Mittel der Kasse waren unzureichend;
andere Staaten gingen weiter. Das Gesetz vom 3. Juli 1855
(S. 31), betreffend die Pensionierung der bürgerlichen
Beamten, gab daher für die Pension die Grundlage der Selbst-
versicherung auf und regelte die Versetzung in den Ruhestand mit dem
Anspruch auf ein staatliches Ruhegehalt; nur die Witwenanstalt blieb
zur Versorgung der Hinterbliebenen, bis das Gesetz vom 10. Juli
1892 (S. 193) auch die Witwen= und Waisenpensionen
dem Staate auferlegte.
Die Einführung des Reichsstrafgesetzbuches gab Anlaß, das
Disziplinarrecht der Beamten — bisher wurden Disziplinarvergehen
als Bruch des Amtseides strafrechtlich behandelt — zu regeln; die
mit der Vorbereitung beauftragte Deputation legte den ausführlichen
Entwurf eines Beamtengesetzes ) vor, der dem ersten Bremischen
Beamtengesetz vom 23. Dezember 1874 (S. 133) zu
Grunde liegt. Das Gesetz schließt sich dem Reichsgesetz, die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten betr., vom 31. März 1873 an.
Das Bestreben, im Einklang zu der reichsgesetzlichen Alters-
und Invalidenversicherung die Wohltat einer Pensionsberechtigung
weiteren Angestellten zu teil werden zu lassen, führte dann zu
Anderungen des Gesetzes unter Aufnahme des Begriffes der jahr-
geldberechtigten Angestellten neben den Beamten 3) und zu
einer neuen Publikation des Beamtengesetzes in dem jetzt geltenden
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten,
vom 1. Februar 1894 (S. 69).
„dem Geiste der Zeit nicht ganz angemessen“ sein dürfte, die „Officianten dem
Staat etwas erlegen zu lassen“ und schlug Verwendung der Zahlungen zu
einem „wohltätigen Zweck“ vor. Die Bürgerschaft trat dem bei (Verh. 1818
S. 237 f.).
1) Später mehrfach geändert, s. V. v. 14. Juni 1830 (S. 22).
2) Entwurf und Begründung in Verh. 1874 hinter S. 296.
8) Verh. 1893 S. 249, 731.