Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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4. wer auf Grund privatrechtlichen Vertrages Arbeiten für 
den Staat oder die Stadt oder eine seiner Anstalten besorgt, 
wie dies vor allem bei technischen Leistungen vorkommt, z. B. 
Bauten, lithographische Arbeiten usw. 
Nach der Begriffsbestimmung findet das Beamtengesetz ferner 
keine Anwendung auf Kommunalbeamte der Gemeinden außer der 
Stadtgemeinde Bremen und auf die kirchlichen Gemeindeangestellten, 
Geistliche u. a. « 
Nicht wesentlich für den Begriff ist dauernde, lebenslängliche 
Anstellung; es gibt auch auf Kündigung, auf Zeit oder nur versuchs— 
weise angestellte Beamte (B. G. 83). 
Auf Mitglieder des Senats finden nur die in 8 134, 135 B. G. 
bezeichneten Vorschriften Anwendung (oben 8 13). Die Verhältnisse 
der richterlichen Beamten sind besonders geordnet;!) sie haben sich 
geschichtlich besonders entwickelt, unterscheiden sich auch heute von denen 
der anderen Beamten durch besondere Garantien der Unabhängigkeit 
ihrer Stellung zum Schutze der richterlichen Tätigkeit.?) 
Für einzelne Klassen von Beamten enthalten Spezialgesetze be— 
sondere Vorschriften, so für die Zollbeamten Ges. v. 3. Juli 1888, 
betr. die Organisation der Zollverwaltung, § 7 f. (S. 167). 
Das Beamtengesetz gibt seine Begriffsbestimmung nur „im 
Sinne dieses Gesetzes“ (§ 1); sie ist also auch für andere 
bremische Gesetze nicht maßgebend, vollends aber nicht für die Aus- 
legung von Reichsgesetzen. Die Reichsgesetze, welche über die zivil- 
rechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten und die 
Haftung des Staates für sie bestimmen, nehmen ihrem Zweck ent- 
sprechend den Begriff weit allgemeiner (cf. oben § 34 betr. Deputations- 
mitglieder). 
1) Gesetz, betr. die Ausführung zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 
17. Mai 1879 II. Titel § 14 f. (S. 110); unten § 64. 
2) Nicht Beamte im Sinne des Beamtengesetzes sind kraft ausdrücklicher 
Bestimmung ferner die Oberfeuermänner und Feuermänner; für sie 
gilt Gesetz, betr. die Feuerwehr in Bremen, v. 22. Mai 1898 (S. 59) §2 f.; 
zahlreiche Vorschriften des Beamtengesetzes sollen auch für sie gelten; doch 
sollte ihre Disziplin anders geregelt werden. Verh. 1897 S. 549, 593; 1898 
S. 266.
	        
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