Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

145 
Aufnahme anderer Personen beantragen kann; die Deputation 
bezeichnet dann dem Senat die Bewerber, die sie für vorzugs- 
weise geeignet hält (Dep. Ges. § 48—50). Auch diese „Be- 
zeichnung“ hat nur die rechtliche Bedeutung eines Gutachtens 
und bindet den Senat nicht.:) 
Eine Beschränkung in der Auswahl der Beamten ergibt sich 
aus den reichsrechtlichen Bestimmungen über die Besetzung bestimmter 
Stellen im Staats= und Kommunaldienst mit Militäranwärtern; 
sofern solche sich finden, dürfen die Stellen nicht mit andern Personen 
besetzt werden.2 
Die Anstellung wird formell perfekt durch Aushändigung der 
Anstellungsurkunde (B. G. §5, 14). In der Regel ist ein Dienst- 
eid vor dem Dienstantritt zu leisten; amtliche Funktionen, die vor 
Leistung des Diensteides vorgenommen werden, sind gültig; eine 
Ausnahme wird für Akte der Rechtsprechung angenommen.) 
Für den Gehaltsanspruch ist nicht die eidliche Verpflichtung oder 
die Behändigung der Anstellungsurkunde, sondern der Dienstantritt 
entscheidend (L. G. § 17). 
Die Pflicht zur Kautionsleistung ist seit 1899 im Allgemeinen 
für Beamte aufgehoben.“) 
§ 60. Zechte der Zeamten. 
Der Beamte erlangt mit der Anstellung außer einem An- 
spruch auf besonderen strafrechtlichen Schutz in seiner 
dienstlichen Tätigkeit (Strafgesetzbuch § 113, 114, 196) vor allem 
das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt. 
1) Nach dem Deputationsgesetz von 1849 § 21—24 hatte die Deputation 
ein Vorschlagsrecht, der Senat konnte den Vorschlag nur aus erheblichen 
Gründen verwerfen. 
Daß jetzt die Bezeichnung der für geeignet gehaltenen Beamten nur gut- 
achtliche Bedeutung hat, ist z. B. anerkannt in Verh. 1902 S. 244, 265. 
2) Reichsmilitärpensionsgesetz § 77 in der Fassung der Novelle vom 
22. Mai 1893. Die vom Bundesrat vereinbarten Grundsätze für Staats- 
stellen 1882 (S. 115); für Kommunalstellen 1900 (S. 49). — Verzeichnisse 
der im Bremischen Staats= und Kommunaldienst den Militäranwärtern vor- 
behaltenen Stellen Gbl. 1902 S. 152, 160. 
3) Laband Bd. I § 45 S. 425; Gaupp, Kommentar zur Zivilprozeß- 
ordnung Bd. I S. 104; Württemberg. Staatsrecht § 30 S. 90. 
4) Sie besteht noch für einige Beamte im weiteren Sinne so Notare, 
Gerichtsvollzieher; dafür gelten die §§ 7—13 B. G.; Gesetz v. 26. Januar 
1899 (S. 7). 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.