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I. Daraus folgt zunächst das Recht auf das mit der Stelle
verbundene Diensteinkommen, Gehalt. Die Zahlung erfolgt
monatlich (B. G. § 18). Alterszulagen treten in der Regel von 5
zu 5 Jahren, die letzte 15 Jahre nach dem Dienstantritt ein. Der
Senat kann im besonderen Interesse des Dienstes auf Antrag der
zunächst vorgesetzten Behörde den Beamten bei der Anstellung in
eine höhere Altersklasse eintreten lassen;) dies muß in der An-
stellungsurkunde vermerkt sein; über Anrechnung der Probezeit be-
stimmt der Senat (B. G. § 19). Den Richtern wird inbezug auf
Alterszulagen die Zeit, während der sie nach vollendetem 27. Lebens-
jahre im Dienste des Reiches oder eines deutschen Bundesstaates
ein etatsmäßiges Amt bekleideten oder als Rechtsanwälte tätig waren,
angerechnet (A. G. z. G. V. G. v. 1879 § 36).
Das Gehalt ist der Pfändung bis zum Betrage von jährlich
1500 % ganz entzogen, von dem Mehrbetrag ist der 3. Teil pfändbar
(Zivilprozeßordnung § 850). Die Abtretung des Gehaltes ist in
gleicher Weise beschränkt (B. G. B. § 400). ·
ÜberdieDienstwohnungB.G.§20,24,48Abs.3.
Ein Recht auf Wartegeld in Höhe von vier Fünfteln des
Gehaltes hat der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte;
über Ruhen und Erlöschen des Rechtes B. G. 836.
II. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch
auf Lebensunterhalt, falls die Beendigung ohne Schuld des Beamten
eintritt, unter bestimmten Voraussetzungen als Ruhegehaltsanspruch
fort. Ruhegehaltsberechtigt sinde) die Inhaber der in der Anlage J
zum Beamtengesetz verzeichneten Beamtenstellen (jetzt Bekanntmachung
vom 14. Januar 1904 S. 23) und solcher Stellen, für die Ruhe-
gehaltsberechtigung von Senat und Bürgerschaft nachträglich beschlossen
wird (B. G § 40).
1) Von solcher Verleihung eines bestimmten Besoldungs dienstalters ist
die Berechnung des Pensionsdienstalters zu unterscheiden; darüber B. G.
8§ 55. Entsch. des Hanseat. O. L. G. in Hanseat. Gerichtszeitung 1902
N. 152. — Erklärung des Senats in Verh. 1901 S. 23 für Beibehaltung
der fakultativen Anrechnung.
2) Das Beamtengesetz von 1874 § 36 bezeichnete im Anschluß an das
Pensionsgesetz v. 3. Juli 1855 als ruhegehaltsberechtigt jeden Beamten, „der
vom Senat und ohne Zeitbeschränkung angestellt ist und ein Gehalt vom
Staate bezieht.“ Die Novelle v. 13. März 1880 ließ die allgemeine Be-
stimmung fallen und nahm das Verzeichnis der einzelnen Stellen auf; auch
dieses begreift wesentlich die auf Lebenszeit angestellten Beamten.