Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

148 
doch muß dies bei der Anstellung abgemacht und in die Anstellungs— 
urkunde aufgenommen sein (B. G. 8 55). Bei bestimmten Beamten 
ist dem Senat auch Anrechnung einer privaten Tätigkeit nachgelassen 
(Beamte der Krankenanstalt: Ges. v. 9. März 1897 (S. 25); Lehrer 
und Schulvorsteher ihre Tätigkeit an bremischen Privatschulen: Ges. 
v. 29. Dez. 1897 (S. 137). 
Über Zahlung des Ruhegehaltes: B. G. § 56, 59; Kürzung: 
§ 57. Einen dem Ruhegehalt der fest angestellten Beamten analogen 
Anspruch auf Jahrgeld gab das Gesetz von 1894 (§ 61—72) 
den Inhabern der in dem Verzeichnis Anlage II zum Beamtengesetz 
aufgeführten oder ihnen künftig hinzugefügten Dienststellen (jetzt Ver- 
zeichnis vom 14. Januar 1904 (S. 28). Es sind auf Kündigung 
oder auf Zeit besetzte Stellen, deren möglichst dauernde Besetzung 
mit derselben Person im dienstlichen Interesse erwünscht scheint und 
für welche jederzeit brauchbare Kräfte nicht zu haben sind.!) Vor- 
aussetzung des Jahrgeldanspruches ist zwanzigjährige 
Dienstzeit in einer der mit der Berechtigung verknüpften Stellen 
und dauernde Dienstunfähigkeit. Von der Wartezeit bestehen 
die gleichen Ausnahmen wie bei der Ruhegehaltsberechtigung (B. G. 
66, 66 a).“) 
Erfolgt die Entlassung eines Angestellten, der nach seiner Dienst- 
zeit bereits Anspruch auf Jahrgeld haben würde, aus andern Gründen 
als wegen Dienstunfähigkeit, so kann der Senat auf Antrag der 
vorgesetzten Behörde einen Teil des Jahrgeldes auf Zeit oder lebens- 
länglich bewilligen (B. G. § 67). 
Das Jahrgeld beträgt im 21. Dienstjahre 40 % des Gehalts 
und steigt mit jedem Dienstjahr um 8% bis 60 % (B. G. F 65). 
Über die Berechnung B. G. § 68, 69; Kürzung § 63. 
Auch das Jahrgeld ist „Pension,“" so Unfallfürsorgegesetz 
vom 28. April 1895; auch die jahrgeldberechtigten Angestellten sind 
„pensionsberechtigte Beamte“ in einem weiteren Sinne z. B. im 
Sinne der Reichsversicherungsgesetze. 
1) So ist die Grenze gezogen in dem Deputationsbericht 1892 S. 313 f., 
Ferner Grundsätze der Aufnahme in das Verzeichnis Deputationsbericht 1894 
S. 645 (Nichtaufnahme bei mechanischen Diensten, bei Tage= oder Wochenlohn, 
bei nicht ausschließlicher Dienstbeschäftigung). 
) Ges. vom 3. Mai 1901 (S. 53).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.