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doch muß dies bei der Anstellung abgemacht und in die Anstellungs—
urkunde aufgenommen sein (B. G. 8 55). Bei bestimmten Beamten
ist dem Senat auch Anrechnung einer privaten Tätigkeit nachgelassen
(Beamte der Krankenanstalt: Ges. v. 9. März 1897 (S. 25); Lehrer
und Schulvorsteher ihre Tätigkeit an bremischen Privatschulen: Ges.
v. 29. Dez. 1897 (S. 137).
Über Zahlung des Ruhegehaltes: B. G. § 56, 59; Kürzung:
§ 57. Einen dem Ruhegehalt der fest angestellten Beamten analogen
Anspruch auf Jahrgeld gab das Gesetz von 1894 (§ 61—72)
den Inhabern der in dem Verzeichnis Anlage II zum Beamtengesetz
aufgeführten oder ihnen künftig hinzugefügten Dienststellen (jetzt Ver-
zeichnis vom 14. Januar 1904 (S. 28). Es sind auf Kündigung
oder auf Zeit besetzte Stellen, deren möglichst dauernde Besetzung
mit derselben Person im dienstlichen Interesse erwünscht scheint und
für welche jederzeit brauchbare Kräfte nicht zu haben sind.!) Vor-
aussetzung des Jahrgeldanspruches ist zwanzigjährige
Dienstzeit in einer der mit der Berechtigung verknüpften Stellen
und dauernde Dienstunfähigkeit. Von der Wartezeit bestehen
die gleichen Ausnahmen wie bei der Ruhegehaltsberechtigung (B. G.
66, 66 a).“)
Erfolgt die Entlassung eines Angestellten, der nach seiner Dienst-
zeit bereits Anspruch auf Jahrgeld haben würde, aus andern Gründen
als wegen Dienstunfähigkeit, so kann der Senat auf Antrag der
vorgesetzten Behörde einen Teil des Jahrgeldes auf Zeit oder lebens-
länglich bewilligen (B. G. § 67).
Das Jahrgeld beträgt im 21. Dienstjahre 40 % des Gehalts
und steigt mit jedem Dienstjahr um 8% bis 60 % (B. G. F 65).
Über die Berechnung B. G. § 68, 69; Kürzung § 63.
Auch das Jahrgeld ist „Pension,“" so Unfallfürsorgegesetz
vom 28. April 1895; auch die jahrgeldberechtigten Angestellten sind
„pensionsberechtigte Beamte“ in einem weiteren Sinne z. B. im
Sinne der Reichsversicherungsgesetze.
1) So ist die Grenze gezogen in dem Deputationsbericht 1892 S. 313 f.,
Ferner Grundsätze der Aufnahme in das Verzeichnis Deputationsbericht 1894
S. 645 (Nichtaufnahme bei mechanischen Diensten, bei Tage= oder Wochenlohn,
bei nicht ausschließlicher Dienstbeschäftigung).
) Ges. vom 3. Mai 1901 (S. 53).