Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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III. Nach dem Tode des Beamten haben seine Hinter— 
bliebenen in bestimmtem Umfang Ansprüche auf Versorgung 
gegen den Staat. 
Stirbt ein ruhegehaltsberechtigter Beamter während der Dienstzeit, 
so haben seine Witwe oder unversorgten ehelichen Nachkommen einen 
Anspruch auf das volle Gehalt für das auf den Sterbemonat folgende 
Vierteljahr, Gnadenquartal; unter Umständen kann der Senat 
es auch bei Ermangelung solcher Hinterbliebenen gewähren (B. G. 
§ 22, 23); war der Beamte in einstweiligen Ruhestand versetzt, so 
berechnet sich das Gnadenquartal nach dem Wartegeld (B. G. § 39). 
War der Beamte pensioniert, so wird die Pension noch für den auf 
den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt (Gnadenmona,). 
Für die weitere Fürsorge bestand bis 1892 die auf dem System des 
Versicherungszwanges beruhende Witwenanstalt für bürgerliche 
Beamte (zuletzt Gesetz v. 9. Okt. 1879 S. 339).1) 
Das Gesetz betr. die Pensionen für Witwen und 
Waisen der Beamten v. 10. Juli 1892 (S. 193) hob sie auf 
und legte die Fürsorge dem Staate allein auf entsprechend dem 
Vorgange des Reichsgesetzes v. 5. März 1888, das auch die früher 
nach dem Reichsgesetz v. 20. April 1881 zu zahlenden Witwen= und 
Waisengeldbeiträge beseitigte. 
Der Anspruch der Hinterbliebenen ist an die Ruhegehalts- 
berechtigung des Verstorbenen geknüpft. Pensionsberechtigt sind nur 
Witwen und Waisen ruhegehaltsberechtigter Beamter; doch ist der 
Ausdruck Beamter hier nicht im Sinne des Beamtengesetzes verstanden, 
sondern begreift alle Angestellten — auch die kirchlicher oder bürger- 
licher Gemeinden?) —, welche eine Berechtigung auf Ruhegehalt aus 
Staatsmitteln haben (also auch Lehrer der Kirchspiel= und Land- 
gemeinde-Schulen). Weiteres Erfordernis ist, daß der Verstorbene in 
concreto bei seiner Versetzung in den Ruhestand zur Zeit seines 
  
  
1) Außerdem die Witwenkasse der Mitglieder des Senats und der Gerichte 
und die Witwen= und Waisenkasse der ordentlichen Lehrer der Hauptschule. 
Beide wurden durch das Gesetz von 1892 nicht aufgehoben, zahlten aber 
größere Summen an den Staat, wogegen dieser ihre Verpflichtung übernahm 
und die Mitglieder den gesetzlichen Pensionsanspruch erlangten (Gesetz § 11, 12). 
2) Urteil des Hans. O. L. G. in Hanseat. G. Ztg. 1903 N. 3 S. 10 betr. 
Auslegung der Übergangsbestimmung in § 13 (Landschullehrer).
	        
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