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III. Nach dem Tode des Beamten haben seine Hinter—
bliebenen in bestimmtem Umfang Ansprüche auf Versorgung
gegen den Staat.
Stirbt ein ruhegehaltsberechtigter Beamter während der Dienstzeit,
so haben seine Witwe oder unversorgten ehelichen Nachkommen einen
Anspruch auf das volle Gehalt für das auf den Sterbemonat folgende
Vierteljahr, Gnadenquartal; unter Umständen kann der Senat
es auch bei Ermangelung solcher Hinterbliebenen gewähren (B. G.
§ 22, 23); war der Beamte in einstweiligen Ruhestand versetzt, so
berechnet sich das Gnadenquartal nach dem Wartegeld (B. G. § 39).
War der Beamte pensioniert, so wird die Pension noch für den auf
den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt (Gnadenmona,).
Für die weitere Fürsorge bestand bis 1892 die auf dem System des
Versicherungszwanges beruhende Witwenanstalt für bürgerliche
Beamte (zuletzt Gesetz v. 9. Okt. 1879 S. 339).1)
Das Gesetz betr. die Pensionen für Witwen und
Waisen der Beamten v. 10. Juli 1892 (S. 193) hob sie auf
und legte die Fürsorge dem Staate allein auf entsprechend dem
Vorgange des Reichsgesetzes v. 5. März 1888, das auch die früher
nach dem Reichsgesetz v. 20. April 1881 zu zahlenden Witwen= und
Waisengeldbeiträge beseitigte.
Der Anspruch der Hinterbliebenen ist an die Ruhegehalts-
berechtigung des Verstorbenen geknüpft. Pensionsberechtigt sind nur
Witwen und Waisen ruhegehaltsberechtigter Beamter; doch ist der
Ausdruck Beamter hier nicht im Sinne des Beamtengesetzes verstanden,
sondern begreift alle Angestellten — auch die kirchlicher oder bürger-
licher Gemeinden?) —, welche eine Berechtigung auf Ruhegehalt aus
Staatsmitteln haben (also auch Lehrer der Kirchspiel= und Land-
gemeinde-Schulen). Weiteres Erfordernis ist, daß der Verstorbene in
concreto bei seiner Versetzung in den Ruhestand zur Zeit seines
1) Außerdem die Witwenkasse der Mitglieder des Senats und der Gerichte
und die Witwen= und Waisenkasse der ordentlichen Lehrer der Hauptschule.
Beide wurden durch das Gesetz von 1892 nicht aufgehoben, zahlten aber
größere Summen an den Staat, wogegen dieser ihre Verpflichtung übernahm
und die Mitglieder den gesetzlichen Pensionsanspruch erlangten (Gesetz § 11, 12).
2) Urteil des Hans. O. L. G. in Hanseat. G. Ztg. 1903 N. 3 S. 10 betr.
Auslegung der Übergangsbestimmung in § 13 (Landschullehrer).