Contents: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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das eine Beteiligung des Konventes bei den Wahlen vorsah, wurde 
vereinbart und am 22. März 1816 in Kraft gesetzt; das Finanz- 
wesen wurde geregelt. Im ganzen aber zeigte sich mehr und mehr, 
daß man auf diese Weise nie zum Resultate kommen würde. Gerade 
bei solcher Aufzeichnung des Bestehenden mußten alte Streitpunkte 
zwischen den Verhandelnden berührt werden, neue, bisher im Dunkel 
des Herkommens verborgene tauchten auf. Der Rat erklärte, neben 
der geschriebenen Verfassung sollten die Observanzen erhalten bleiben.?) 
Auch auf Seiten des Bürgerkonventes fehlten weitere Gesichtspunkte; 
nicht das Interesse der Gesamtheit, seine eigenen Rechte, die Privilegien 
der Elterleute standen im Vordergrunde. Nachdem endlich im 
Juli 1820 der Rat unter Bezeichnung bestimmter Punkte, in denen 
er nie nachgeben werde, die nochmalige Einsetzung einer gemeinschaft- 
lichen Deputation beantragt hatte,) blieb das Verfassungswerk liegen; 
die maßgebenden Faktoren hatten kein Interesse an dem Zustande- 
kommen; sie mußten nur fürchten, dabei zu verlieren. 
2. Der Entwurf von 18537. 
Die französische Juli-Revolution, ihre Nachwirkungen in deutschen 
Staaten gaben den Anstoß zu erneuter Aufnahme der Verfassungs- 
verhandlungen. Am 25. Februar 1831 wurde eine gemeinschaftliche 
Deputation eingesetzt zur Vorberatung; die Mitglieder mußten eidlich 
Stillschweigen geloben über den Fortgang ihrer Arbeiten, um alle 
äußeren Einflüsse fernzuhalten.5) Sechs Jahre zogen sich die Ver- 
handlungen der Deputation hin — zwei Jahre durch Abwesenheit 
des Vorsitzers Bürgermeister Smidt unterbrochen — erst im Mai 1837 
wurde nach einer scharfen Forderung des Bürgerkonventes, der seine 
1) „Seiner Pflicht sich bewußt, dergleichen Gegenstände mit deutschem 
Ernste zu behandeln und zu sehr überzeugt, daß alles, was Geist und Leben 
haben und behalten soll, von etwas Bestehendem und Lebendigem ausgehend, 
im Leben erwachsen sein müsse, wird der Senat es sich nie zu Schulden 
kommen lassen, den bestehenden Organismus unseres Staates gegen eine bloß 
geschriebene Verfassung vertauscht zu haben, deren Buchstaben seinen Geist erst 
von der Zukunft erwarten soll.“ Verf. Verh. 1818, S. 82, Anm. 
2) Verf. Verh. 1821 S. 83 f. 
3) Diese Isolierung wurde später als Fehler allgemein anerkannt, Bericht 
von 1837, S. 7 f., daher 1848 im Gegenteil der Deputation aufgegeben, alle 
vier Wochen über den Fortgang der Beratungen zu berichten.
	        
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