Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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In Ermangelung besonderer Vorschriften Bremischen Landesrechtes!#) 
findet auch auf dieses innere Verhältnis das über die Haftbarkeit 
gegen Dritte bestimmende Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung.2) 
Die — außerkontraktliche — Haftung des Beamten bestimmt 
sich nach der allgemeinen Norm b. G. B. § 823 (widerrechtliche 
Verletzung fremder Rechte, Verstoß gegen ein Schutzgesetz) und der 
besonderen § 839 (Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden 
Amtspflicht); ein Beamtenkollegium haftet nicht als solches, sondern 
die einzelnen Mitglieder als Gesamtschuldner (B. G. B. § 840; 
auch 84 1).3)4) 
Die Ersatzansprüche — auch die des Fiskus — gegen die 
Beamten sind im Wege der Zivilklage zu verfolgen (B. G. § 82). 
Das Landgericht ist ausschließlich zuständig gemäß Gerichtsverfassungs- 
gesetz § 70; Brem. Ausführungsgesetz dazu v. 1879 § 77. 
2. Die strafrechtlichen Folgen und die Tatbestände der 
Beamtendelikte sind im Reichsstrafgesetzbuch normiert. Näheres gehört 
in das Strafrecht. 
3. Die disziplinarischen Folgen gründen sich allein auf das 
öffentliche Dienstverhältnis. Sie setzen Verletzung der Amtspflichten 
voraus; gleich andern Beamtengesetzen zählt auch das Bremische keine 
einzelnen Disziplinardelikte auf, sondern bezeichnet als Tatbestand 
generell die Verletzung der „ihm obliegenden Pflichten“. Dem ent- 
spricht die gleiche Unbeschränktheit in der Bemessung von Strafart 
1) Eine solche besondere Vorschrift für die Haftung der Grundbuchbeamten 
gegenüber dem Staat im Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 
18. Juli 1899 § 10: Bei leichterem Verschulden des Beamten kann der Senat 
den Ersatzanspruch des Staates fortfallen lassen oder ermäßigen. 
2) Daß die Normen des Privatrechtes darauf Anwendung finden sollen, 
läßt sich auch daraus folgern, daß das Gesetz die Ansprüche auf den Rechts- 
weg verweist (B. G. § 82). Laband 1 §8 48 S. 446 f.; O. Mayer, Verwaltungs- 
recht II S. 259. 
3) Hans. G. Ztg. 1899 Nr. 82; Reichsgericht in R. G. Bd. 51 S. 262. 
4) Landesgesetzliche Bestimmungen, welche die Haftung des Beamten 
gegenüber Dritten für in Ausübung öffentlicher Gewalt zugefügten Schaden 
ausschließen, soweit der Staat oder Kommnnalverband haftet, sind unberührt 
gelassen (Einf. Ges. z. B. G. B. Art. 77); solche Bestimmungen fehlen in 
Bremen. Reichsgesetzlich: Grundbuchordnung § 12.
	        
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