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und Strafhöhe, bei der außer der Erheblichkeit des Dienstvergehens
auch die sonstige Führung des Angeschuldigten zu berücksichtigen ist
(B. G. § 79).
Nach Voraussetzung und Zweck ist das Disziplinarverfahren
von dem öffentlichen Strafverfahren verschieden; es hat Grund und
Ziel im Dienstverhältnis; jedes Disziplinarverfahren ist ein-
zustellen, sobald der Angeschuldigte seinen Abschied unter Verzicht auf
Titel, Gehalt und Pension nachsucht (B. G. § 100).2)
Disziplinarstrafen sind:)
1. Die Ordnungsstrafen: Warnung, Verweis, Geldstrafen
(B. G. § 76, 83 ff.). Sie sind unter Angabe der Gründe schriftlich
oder zu Protokoll zu verhängen. Warnungen oder Verweise kann
jeder Vorgesetzte dem Untergebenen erteilen; Geldstrafen bis zum
Betrage des Monatsgehaltes können die den Verwaltungszweigen
vorgesetzten Senatskommissare verhängen (für die nicht richterlichen
Beamten der Gerichte B. G. § 84 Abs. 2). Gegen die Verfügung
von Ordnungsstrafen findet Rekurs an den Senat statt (B. G. 8 86).
2. Strafversetzung in ein anderes, der Berufsbildung des
Beamten nach dem Ermessen des Senats entsprechendes Amt (B. G.
& 77, 87, 98); sie kann mit einer Abminderung des Diensteinkommens
bis zu vier Fünfteln verbunden werden. Sie wird vom Senat ver-
fügt nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde und, falls nicht ein
Disziplinarverfahren oder mindestens die Voruntersuchung in solchem
voraufgegangen ist, nach verantwortlicher Vernehmung des Beamten.“4
3. Dienstentlassung mit Verlust des Titels und des An-
spruches auf Ruhegehalt (B. G. § 78 ck. Satz 2). Lassen besondere
1) O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II S. 244: „Die Disziplinarstrafgewalt
trägt nicht jene Binde der Gerechtigkeit vor den Augen, um nur durch eine
enge Offnung den Ausschnitt aus der Wirklichkeit zu sehen, der den Tatbestand
der Verfehlung bildet. Sie berücksichtigt die bisherigen Verdienste und die
Hoffnungen für die Zulunft .“
2) Entscheid. des Reichsgerichts Bd. XVII S. 240.
3) Für Zollbeamte gemäß § 14 des Ges. v. 3. Juli 1888, § 136 B. G.
auch Arreststrafen.
4) Die Strafversetzung ist in das Beamtengesetz von 1894 neu auf-
genommen nach dem § 75 des Reichsbeamtengesetzes. Doch kann sie nach
letzterem nur auf Grund förmlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Nach
B. G. § 98 kann der Beamte, wenn nach der Voruntersuchung Strafversetzung
erfolgen soll, Verweisung an die Disziplinarkammer verlangen.