Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

155 
  
und Strafhöhe, bei der außer der Erheblichkeit des Dienstvergehens 
auch die sonstige Führung des Angeschuldigten zu berücksichtigen ist 
(B. G. § 79). 
Nach Voraussetzung und Zweck ist das Disziplinarverfahren 
von dem öffentlichen Strafverfahren verschieden; es hat Grund und 
Ziel im Dienstverhältnis; jedes Disziplinarverfahren ist ein- 
zustellen, sobald der Angeschuldigte seinen Abschied unter Verzicht auf 
Titel, Gehalt und Pension nachsucht (B. G. § 100).2) 
Disziplinarstrafen sind:) 
1. Die Ordnungsstrafen: Warnung, Verweis, Geldstrafen 
(B. G. § 76, 83 ff.). Sie sind unter Angabe der Gründe schriftlich 
oder zu Protokoll zu verhängen. Warnungen oder Verweise kann 
jeder Vorgesetzte dem Untergebenen erteilen; Geldstrafen bis zum 
Betrage des Monatsgehaltes können die den Verwaltungszweigen 
vorgesetzten Senatskommissare verhängen (für die nicht richterlichen 
Beamten der Gerichte B. G. § 84 Abs. 2). Gegen die Verfügung 
von Ordnungsstrafen findet Rekurs an den Senat statt (B. G. 8 86). 
2. Strafversetzung in ein anderes, der Berufsbildung des 
Beamten nach dem Ermessen des Senats entsprechendes Amt (B. G. 
& 77, 87, 98); sie kann mit einer Abminderung des Diensteinkommens 
bis zu vier Fünfteln verbunden werden. Sie wird vom Senat ver- 
fügt nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde und, falls nicht ein 
Disziplinarverfahren oder mindestens die Voruntersuchung in solchem 
voraufgegangen ist, nach verantwortlicher Vernehmung des Beamten.“4 
3. Dienstentlassung mit Verlust des Titels und des An- 
spruches auf Ruhegehalt (B. G. § 78 ck. Satz 2). Lassen besondere 
1) O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II S. 244: „Die Disziplinarstrafgewalt 
trägt nicht jene Binde der Gerechtigkeit vor den Augen, um nur durch eine 
enge Offnung den Ausschnitt aus der Wirklichkeit zu sehen, der den Tatbestand 
der Verfehlung bildet. Sie berücksichtigt die bisherigen Verdienste und die 
Hoffnungen für die Zulunft .“ 
2) Entscheid. des Reichsgerichts Bd. XVII S. 240. 
3) Für Zollbeamte gemäß § 14 des Ges. v. 3. Juli 1888, § 136 B. G. 
auch Arreststrafen. 
4) Die Strafversetzung ist in das Beamtengesetz von 1894 neu auf- 
genommen nach dem § 75 des Reichsbeamtengesetzes. Doch kann sie nach 
letzterem nur auf Grund förmlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Nach 
B. G. § 98 kann der Beamte, wenn nach der Voruntersuchung Strafversetzung 
erfolgen soll, Verweisung an die Disziplinarkammer verlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.