156
Umstände eine mildere Beurteilung zu, so kann die Disziplinarbehörde
in ihrer Eintscheidung festsetzen, daß dem Angeschuldigten, welcher
Anspruch auf Ruhegehalt hatte, ein Teil desselben auf Lebenszeit
oder auf bestimmte Jahre zu belassen sei.“)
Dienstentlassung kann nur auf Grund eines kontradiktorischen
Verfahrens, auf das im allgemeinen die Grundsätze der Straf-
prozeßordnung Anwendung finden (B. G. § 122), erfolgen. Die
Einleitung verfügt der Senat;:) das Verfahren besteht in schriftlicher
Voruntersuchung und mündlicher Verhandlung; zwischen ihnen steht
die Verfügung des Senats über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(§ 98 f.). Erkennendes Gericht erster Instanz ist die aus einem
Mitgliede des Senats und zwei Richtern bestehende Disziplinar-
kammer. Gegen ihre Entscheidung steht Berufung an den mit zwei
Senatoren und drei Richtern besetzten Disziplinarhof statt. Die
Verhandlung ist in der Regel öffentlich (§ 106). Die verurteilende
Entscheidung kann auf Dienstentlassung, Strafversetzung oder eine
Ordnungsstrafe lauten. Wird auf Zulässigkeit der Strafversetzung
erkannt, so ist zugleich eine Ordnungsstrafe festzusetzen, die an ihre
Stelle tritt, wenn der Senat von der Versetzung absieht (§ 110),
(siehe das Nähere über das Verfahren § 89—125 B. G.).
Über das Verhältnis des Disziplinarverfahrens zum
öffentlichen Strafverfahren ist entsprechend dem Reichsbeamten-
gesetz bestimmt:
1. Das Strasverfahren geht dem Disziplinarverfahren vor; während
der gerichtlichen Untersuchung darf wegen derselben Tatsachen
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden; war die Ein-
leitung schon erfolgt, so ruht es (B. G. § 80).
2. Hat das Strafgericht freigesprochen, so kann wegen der im
gerichtlichen Verfahren erörterten Tatsachen ein Disziplinarver-
fahren nur noch stattfinden, wenn dieselben „an sich und ohne
ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der strafrechtlich
1) Ebenso Reichsbeamtengesetz § 119.
2) Ob die Einleitung geschehen soll, hängt von seinem Ermessen ab und
ist „Sache der Erwägung des dienstlichen Interesses.“ O. Mayer, Ver-
waltungsrecht II S. 244. Es besteht keine Pflicht zur Verfolgung wie beim
öffentlichen Strafverfahren.