Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

verfolgten Handlung ein Dienstvergehen enthalten“ (B. G. 
8 81 Abs. 1).) 
3. Ist eine Verurteilung durch das Strafgericht erfolgt und hat 
diese den Verlust des Amtes zur Folge (Strafgesetzbuch 8 33, 
35), so ist ein Disziplinarverfahren damit ausgeschlossen; in 
andern Fällen bestimmt der Senat, ob außerdem das Disziplinar- 
verfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden soll (B. G. 8 81 Abs. 2). 
§s 63. Deränderungen und Beendigung 
des Zmtsverhältnisses. 
I. Veränderungen des Beamtenverhältnisses enthalten: Versetzung 
in ein anderes Amt, Versetzung in einstweiligen Ruhestand und vor- 
läufige Dienstenthebung. 
1. Versetzung in ein anderes seiner Berufsbildung und 
bisherigen Stellung entsprechendes Amt ohne Schmälerung des Dienst- 
einkommens muß sich jeder Beamte gefallen lassen, wenn das dienst- 
liche Bedürfnis es erfordert. Über Vorliegen der Voraussetzungen 
entscheidet der Senat (B. G. § 33; für Richter die Sonderbestimmung 
in § 8 Gerichtsverfassungsgesetz). Uber Strafversetzung oben § 62 S. 155. 
2. Versetzung in einstweiligen Ruhestand — Stellung 
zur Disposition — unter Belassung von vier Fünfteln des Gehaltes 
als Wartegeld muß sich jeder Beamte gefallen lassen, wenn das von 
ihm verwaltete Amt entbehrlich wird (B. G. § 34). Beamte der 
Staatsanwaltschaft können auch ohne diese Voraussetzungen im Interesse 
des Dienstes jederzeit vom Senat in einstweiligen Ruhestand versetzt 
werden (Ausführungsgesetz z. Gerichtsverfassungsgesetz § 124). Auch 
der zur Disposition gestellte Beamte bleibt Beamter und unterliegt 
den Pflichten eines solchen. 
3. Vorläufige Dienstenthebung — Suspension — 
erfolgt als provisorische Maßregel bei erschütterter Vertrauenswürdigkeit 
des Beamten. Sie tritt ein (ebenso Reichsbeamtengesetz § 125 f.): 
a) kraft Gesetzes, wenn im gerichtlichen Verfahren die Ver- 
haftung des Beamten beschlossen oder ein noch nicht rechts- 
1) Als Beispiel pflegt Begehung eines Delikts in sinnloser Trunkenheit, 
welche die öffentliche Bestrafung entfallen ließ, angeführt zu werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.