Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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kräftiges, den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich 
ziehendes Urteil ergangen ist, oder wenn im Disziplinarverfahren 
eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung, die auf Dienstentlassung 
lautet, ergangen ist (B. G. § 120); 
b) auf Verfügung des Senats, die erfolgen kann, sobald 
ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Beamten eingeleitet 
ist oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens 
verfügt wird, auch später im Laufe des einen oder andern 
Verfahrens (B. G. § 128). 
Jc) bei Gefahr im Verzuge kann auch ein anderer Vor- 
gesetzter außer dem Senat die Ausübung der Amtsverrichtung 
vorläufig untersagen; dem Senat ist sofort zu berichten (B. G. 
8 132). 
Im Falle a und b hat die Suspension zur Folge, daß dem 
Beamten vom nachsten Monat an die Hälfte des Diensteinkommens 
einbehalten wird zur Verwendung auf Kosten der Stellvertretung 
und Untersuchung; im Falle der Freisprechung muß der einbehaltene 
Teil vollständig und, falls nur eine Ordnungsstrafe verfügt wird, 
insoweit nachbezahlt werden, als er nicht zur Deckung der Unter- 
suchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist (B. G. § 131). 
Näheres auch B. G. § 127, 129, 130. 
II. Die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt ohne 
weiteres ein durch Tod des Beamten oder durch seine rechtskräftige 
Verurteilung im Strafverfahren, wenn das Urteil auf Zuchthausstrafe, 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust der von dem Verurteilten 
bekleideten öffentlichen Amter lautet (Strafgesetzb. § 31, 33, 35, 358; 
81, 83 u. a.); bei auf Zeit angestellten Beamten ferner mit Ablauf 
der Anstellungszeit. 
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses durch ausdrückliche Er- 
klärung ist verschieden, je nachdem mit ihr alle Ansprüche des Beamten 
aufhören oder ihm Anspruch auf Pension und Amtstitel bleiben. 
1. Entlassung unter Verzicht auf Pension kann der Beamte 
stets verlangen (B. G. 8§ 15; Erledigung von Rückständen, Abrechnung 
§ 16); aus dienstlichen Rücksichten kann die Bewilligung des Ab- 
schiedes drei Monate verschoben werden.
	        
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