8
Deputierten von dem Gelöbnis des Stillschweigens entband, der
Entwurf publiziert. Ihm sind Motive der senatorischen Mitglieder
der Deputation beigegeben, gegen die die Deputierten des Bürger—
konventes Protest erhoben.) Die oft recht umständlichen und
theoretischen Bestimmungen des Entwurfes lassen erkennen, wie viel
staatsmännische Ueberlegung und Scharfsinn auf die einzelnen Normen
und ihre richtige Fassung verwandt ist.
Der Entwurf machte dem Zeitgeist einige Konzessionen, so in
dem Satz (Art. 3 Abs. 2): „Die Selbständigkeit des Staats, so wie
alles dem Staate zuständige Eigentum ist ein Gemeingut der Gesamt—
heit der Staatsbürger.“ Aber dies blieb Theorie; die Gesamtheit
hatte keine Mittel, ihren Willen geltend zu machen. Der Bürger—
konvent von 115 Mitgliedern bestand überwiegend aus ständigen
Mitgliedern, dem Kollegium der Eltermänner, einer Anzahl Gelehrten,
Bauherren, Diakonen usw.; nur dreißig Mitglieder wurden gewählt,
aber das Wahlrecht war keineswegs allgemein, sondern an bestimmte
Qualifikation, Bildung, Steuerzahlung u. a. geknüpft. Die Signatur
des Entwurfs ist wohl richtig bezeichnet: „Souveränität des Senats,
in einzelnen Zweigen der Staatsgewalt durch eine bürgerschaftliche
Aristokratie beschränkt.“)
Kach Vorlage des Entwurfs geschah nichts weiter, ihn Gesetz
werden zu lassen. Die Bewegung von 1830 hatte sich verlaufen;
dieser Entwurf konnte das Verlangen nach einer Verfassung nicht
befriedigen. Als Material für die spätere Verfassung ist der Entwurf
wertvoll gewesen. In den Protokollen der Verfassungsdeputation
von 1848 kehrt die Bemerkung „man erinnerte sich zunächst an das
in dem Entwurf von 1837 darüber Vorgekommene"“ stetig wieder.
1) Entwurf und Motive zusammengedruckt als „Bericht über die Resultate
der vom 25. Februar 1831 bis zum 22. Mai 1837 stattgefundenen Ver-
handlungen in Verfassungsangelegenheiten der freien Hansestadt Bremen,
dem Senate erstattet von seinen Mitgliedern des zu diesen Verhandlungen
bestellten gemeinsamen Ausschusses des Senats und der Bürgerschaft.“
Bremen 1837. Ueber die Behandlung des Gegenstandes in der Deputation
und den Entwurf von 1837 ck. Dr. F. Donandt, Zur Geschichte der Demo-
kratie in der Bremischen Verfassung; 18418. S. 33 ff.
2) Donandt a. a. O. S. 39.